Facebook verstößt gegen Datenschutz

Voreinstellungen

Verbraucherschützer bemängelten die Aktivierung des Ortungsdienstes in der Facebook-App für Mobiltelefone in den Voreinstellungen. Mit dieser Einstellung wird Chat-Partnern der Aufenthaltsort des betroffenen Nutzers verraten.

Das Gericht ist der Ansicht, es sei nicht gewährleistet, dass die Nutzer von dieser Voreinstellung Kenntnis nehmen. Da die Einwilligung der betroffenen Nutzer in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten jedoch die Informiertheit über die Datenverarbeitung nach § 4a BDSG voraussetzt, seien die Einwilligungen nach Ansicht des Gerichts unwirksam. Facebook verstoße damit gegen geltendes Datenschutzrecht (§ 4 BDSG, § 13 Abs. 1 TMG).

Klarnamensprinzip

Auch die Klausel in den Nutzungsbedingungen, die die Nutzer verpflichtet, ausschließlich ihre echten Namen und Daten bei der Registrierung zu verwenden, ist unzulässig. Das Gericht macht in seiner Entscheidung deutlich, dass das Klarnamensprinzip nicht dem gesetzlich normierten „Regelfall“ entspricht. Nach § 13 Abs 6 TMG hat der Diensteanbieter zumindest die pseudonymisierte Nutzung zu ermöglichen. Daher komme als Rechtfertigung für die Datenverarbeitung alleine die Einwilligung in Betracht. Die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung seien jedoch nicht erfüllt, weil betroffene Klausel nicht als Einwilligungserklärung in eine bestimmte Datennutzung formuliert sei. Stattdessen suggeriere die Klausel „Facebook-Nutzer geben ihren wahren Namen und Daten an“, dass die Angabe des wahren Namens eine Selbstverständlichkeit und alternativlos sei.

Werbeaussage: „Facebook“ ist kostenlos

Als wettbewerbsrechtlich zulässig erachtete das Gericht die Aussage „Facebook ist kostenlos“. Die klagenden Verbraucherschützer hatten sich hieran gestört, da die Nutzer zwar nicht mit Geld, aber mit ihren Daten bezahlten. Nach Ansicht des Gerichts seien immaterielle Gegenleistungen jedoch nicht als Kosten im Sinne der Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zuzusehen.

Anmerkung:

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin lässt am Beispiel eines Global Players erahnen, was zukünftig auf Unternehmen zukommt:

  1. Datenschutzvorschriften werden zunehmend als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, wie vom Landgericht Berlin im vorliegenden Fall angenommen.
  2. Verbraucherverbände werden zunehmend die Datenschutzkonformität von Unternehmen im Internet mit Argusaugen beobachten und im Falle eines Verstoßes auch abmahnen. Denn sie haben ein eigenes Klagerecht.

Neben die Datenschutzbehörden als Hüter des Datenschutzes treten damit auch Verbände mit eigenem Klagerecht nach dem UKlaG. Darüber hinaus stehen auch Mitbewerbern Unterlassungsansprüche zu. Die Gefahr, mit Webseiten oder im Bereich von Social Media erwischt zu werden, verdreifacht sich für Unternehmen. Unternehmen sollten sich daher insbesondere mit Blick auf die für alle ab dem 25.5.2018 verbindliche Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) datenschutzkonform aufstellen. Das betrifft insbesondere die sogenannte Datenschutzerklärung.

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