UKlaG - Verbände erhalten Klagerecht bei Datenschutzverstoß

Mit dem am 18. Dezember 2015 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts wird Verbraucherschutzverbänden ein Klagerecht bei Datenschutzverstößen eingeräumt. Dazu die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:


"Zu diesem Zweck werden alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, die für Unternehmer gelten, wenn sie Daten von Verbrauchern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 UKlaG durch das Anfügen einer neuen Nummer 11 aufgenommen."


Die Ahndung von Verstößen gegen den Schutz personenbezogener Daten wird damit auf eine vierte Säule gestellt. Bislang waren Verbraucher weitgehend auf sich allein gestellt, um ihre Rechte - notfalls gerichtlich - durchzusetzen. Die vielfach fehlende Kenntnis von der Technik oder den rechtlichen Voraussetzungen sowie die Anwaltskosten halten viele Verbraucher von der Geltendmachung ihrer legitimen Rechte ab. Datenschutzbehörden fehlt das Personal, um effektiv gegen millionenfache Datenschutzverstöße im Internet vorzugehen. Das Risiko für Unternehmen, entdeckt zu werden, tendiert gegen Null. Zunehmend allerdings mahnen Mitbewerber Datenschutzverstöße wegen Rechtsbruchs ab. Diese Fälle beschränken sich jedoch auf Datenschutzvorschriften, die auch dazu bestimmt sind, "im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen", § 3a UWG 2015.

Anmerkung:
Mit Einführung des Verbandsklagerechts dürfte sich die Kontrolldichte jedoch deutlich erhöhen. War ein Datenschutzverstoß unter dem Gesichtspunkt des unternehmerischen Risikos nahezu zu vernachlässigen, werden sich Unternehmen zukünftig verstärkt dem Datenschutz widmen müssen. Verbraucherschutzverbände haben in der Vergangenheit durchaus bewiesen, dass sie z.B. bei unternehmerischen Verstößen im eCommerce ein effektives Schwert darstellen. Nichts anderes steht bei Datenschutzverstößen zu erwarten. Um Abmahnungen vorzubeugen, werden insbesondere diejenigen Unternehmen, die das CRM (Customer Relationship Management) unter Nutzung von Internet und Social Media für sich entdeckt haben, ihre Marketingmaßnahmen auf Konformität mit dem Datenschutzrecht überprüfen müssen. Das betrifft z. B. die Datenschutzerklärung auf der Unternehmens-Webseite, die Einbindung von Socvial Media-Plugins (Like-Button etc.), oder aber die elektronische Einwilligung in die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten.

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