10 goldene Regeln zur rechtssicheren Nutzung fremder Fotos im Internet

1. Keine Nutzung ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers (Fotograf) bzw. Nutzungsberechtigten (Agentur, Stock-Archiv).

Diese Regel gilt unabhängig davon, ob es sich um Fotos eines Profi- oder Hobbyfotografen handelt. Manche Hobbyfotografen nutzen das aus, indem sie Fotos z.B. auf der Plattform fotocommunity.de, einer Internet-Plattform für Hobbyfotografen, bereitstellen, um dann über Anwälte abzumahnen und bis zu 700 € Schadensersatz zu fordern. Zum Teil finden sich im Internet sogar Anleitungen von Anwälten zur Rechtsverfolgung, z.B.:http://www.andresrecht.de/htm/downloads/Fotosuche.pdf. (Stand 23.04.2014). Die Gefahr aufzufallen ist daher nicht zu unterschätzen.

2. Auch bei kostenlosen oder sogenannten „lizenzfreien“ Fotos ist die Zustimmung des Urhebers bzw. des Nutzungsberechtigten erforderlich.

Dabei ist zunächst wichtig zu wissen, dass lizenzfrei (engl.: „royalty free“ oder „RF“) nicht etwa meint, die Nutzung dieser Fotos unterliege keinerlei Beschränkungen. Im Unterschied zu lizenzpflichtigen Fotos ist hier die Nutzung allerdings in der Regel unbegrenzt oft und unabhängig von Dauer und Medium bzw. Branche möglich.

3. Bei Anbietern, die nicht selbst Urheber (Fotograf) sind, ist sicher zu stellen, dass der Anbieter zur Nutzungsrechtseinräumung berechtigt ist.

Beispiel: Einem Mandanten wurde auf einer Messe von einem Aussteller eine Foto-CD mit über 10,000 Fotos zur freien Nutzung geschenkt. Tatsächlich hatten die Urheber eine Zustimmung nicht gegeben. Als diese die Fotos auf der Webseite des Mandanten sahen, hagelte es Abmahnungen.
Professionelle Agenturen und Bilddatenbanken (Stock-Archive wie Getty-Images, Fotolia und Pixelio) sorgen in der Regel für die entsprechende Nutzungsrechtsübertragung durch die Fotografen.

4. Keine Nutzung ohne Einwilligung ggf. abgebildeter Personen (Modell, Arbeitnehmer etc.). Das gilt auch für selbst geschossene Fotos.

Nach § 22 KunstUrhG dürfen Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme gilt bei Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte, als Beiwerk neben einer Landschaft o.Ä., sowie bei Versammlungen o. Ä.. Zu Beweiszwecken sollte die Einwilligung sicherheitshalber schriftlich erbeten werden.

5. Beachtung der Nutzungsbedingungen zur Art und Weise sowie zum Umfang der Nutzung.

Agenturen und Stock-Archive regeln Umfang und Voraussetzung der Internetnutzung von Fotos im Kleingedruckten. Hier finden sich Nutzungseinschränkungen zum inhaltlichen Zusammenhang (z.B. keine Nutzung zu erotischen oder politischen Zwecken) sowie zum erlaubten Medium (z.B. Webseite, Social-Media, Flyer etc.). Vielfach wird hier auch die Unterlizenzierung untersagt. Das kann bei Social-Media Auftritten wie facebook problematisch werden, da nach den dortigen Nutzungsbedingungen oft eine pauschale Nutzungsrechtsübertragung zugunsten des Social-Media-Anbieters vereinbart wurde, vgl. hierzu IP-Lizenz von facebook Ziff. 2.1: https://www.facebook.com/legal/terms?locale=de_DE , (Stand 23.4.2014).

6. Auch bei „lizenzfreien“ Fotos sind Nutzungsbedingungen zu beachten.

Auch bei sogenannten lizenzfreien Fotos sind Nutzungsrechte bzw. –einschränkungen zu beachten. So finden sich auch dort beispielsweise Lizenzbeschränkungen, die die pornografische, obszöne und verleumderische Nutzung verbieten, vgl. hierzu die Lizenzbeschränkungen bei istock: http://deutsch.istockphoto.com/help/licenses (Stand 23.04.2014).

7. Angabe des Urhebers an geeigneter Stelle.

In aller Regel macht der Urheber von seinem Recht zur Urheberkennzeichnung Gebrauch. Dann ist im Zusammenhang mit dem Foto auch der Urheber zu nennen. In letzter Zeit häufen sich Abmahnungen wegen fehlender Urhebernennung, so dass auf eine sorgfältige Kennzeichnung unbedingt geachtet werden sollte.

8. Angabe der Agentur bzw. des Stock Archives an geeigneter Stelle.

Auch Agenturen und Stock-Archive verlangen zumeist auch noch ihre eigene Nennung, was in den Nutzungsbedingungen näher geregelt ist. Bei Fotolia reicht nach Ziff. 3 k) der Lizenzbedingungen beispielsweise die Angabe im Impressum (http://de.fotolia.com/Info/Agreements/StandardLicense - Stand 23.04.2014), bei Pixelio muss sie nach Ziff. 8 der Nutzungsbedingungen am Seitenende erfolgen (http://www.pixelio.de/static/nutzungsbedingungen - Stand 23.04.2014).

9. Keine Bearbeitung ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers.

Gerade im werbenden Bereich werden Fotos gerne bearbeitet, indem beispielsweise der Firmen- oder Produktname in ein Bild kopiert wird. Auch für diese Form der Bearbeitung benötigt der Nutzer die Einwilligung des Fotografen, § 23 UrhG. Agenturen und Stockarchive bieten zu diesem Zweck erweiterte Lizenzen gegen einen Aufpreis an. Sie sind allerdings nicht für alle Fotos erhältlich.

10. Vorgenannte Tipps sind auch bei sogenannten „Stills“ (Momentaufnahmen aus Videos und Filmen) zu beachten.

Sollte es doch einmal zu einer unberechtigten Nutzung eines Fotos und einer Abmahnung gekommen sein, so kann dieses teuer werden. Fotografen und Agenturen werden häufig den Schaden nach dem Prinzip der Lizenzanalogie geltend machen. Hierzu werden zuweilen die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen, was – je nach Nutzungsumfang und –dauer - zu EURO-Beträgen in vierstelliger Höhe führen kann. Hinzu kommen Abmahnkosten im hohen dreistelligen Bereich. Dies ist allerdings vielfach überzogen, so dass sich eine Überprüfung in aller Regel lohnt. Wir beraten Sie gern.