Bestätigungs-E-Mail über die Einrichtung eines Kundenkontos kann unzulässige Werbung sein und abgemahnt werden

Ein Fall, wie er jeden Tag Hunderte Mal vorkommt, oder doch nicht? Bei der Eröffnung eines Online-Kundenkontos erhält man üblicher Weise vom Online-Shopbetreiber eine Bestätigungs-E-Mail über dessen Einrichtung. Der insoweit informierte Geschäftsführer eines Unternehmens (Verfügungsklägerin) sah in dieser Bestätigungs-E-Mail jedoch eine belästigende Werbung und mahnte das bestätigende Unternehmen (Verfügungsbeklagte) ab. Da eine ausreichende Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, erließ das Gericht auf Antrag des belästigten Unternehmens eine einstweilige Verfügung, welche mit Urteil später auch bestätigt wurde. Hintergrund: Die Verfügungsklägerin habe zu keiner Zeit ein Kundenkonto einzurichten beantragt.

Das Gericht sah in der – sachlich gehaltenen – Bestätigungs-E-Mail eine „Werbung“ und bejahte einen Unterlassungsanspruch aus unerlaubter Handlung analog §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

Die streitgegenständliche E-Mail beschränkte sich im Wesentlichen auf die Information, dass für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundenkonto eingerichtet sei. Ob eine derartige Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Hat er dies hingegen nicht, muss sich eine E-Mail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als - sogar besonders aufdringliche - Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.“

Vollständige Entscheidung bei Kanzlei Dr. Bahr.

Auf die Entscheidung aufmerksam gemacht hat uns golem.de, denen wir herzlich danken.

Anmerkung:

Die Entscheidung weist Ähnlichkeiten zu der Double-Opt-In-Entscheidung des OLG München (Urt. v. 27.09.2012, Az.: 29 U 1682/12) auf. Hier wie dort hatte der Empfänger der Bestätigungs-E-Mail behauptet, eine solche nie initiiert zu haben. Auch das OLG München hatte die Bestätigungs-E-Mail bei einer Bestellung von Newslettern als unzulässige Werbung angesehen.

Beide Entscheidungen dürfen zu Recht kritisch betrachtet werden. Beim Double-Opt-In-Verfahren geht es gerade um die Vermeidung belästigender E-Mails bzw. Newsletter. Aber auch die (sachlich gehaltene) Bestätigung der Eröffnung eines Kundenkontos dient dem Schutz desjenigen, der durch die E-Mail darüber informiert wird. Denn häufig werden in diesem Zusammenhang auch personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet. An dieser Information muss auch ein Unternehmen zum Schutze der eigenen Mitarbeiter ein Interesse haben. Anderenfalls bliebe eine unter Umständen ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgte Datenerhebung unentdeckt. Nicht ganz einzusehen ist zudem, dass jeder Online-Händler nach Zugang des Kaufangebots eines Verbrauchers gesetzlich zur Übersendung einer Bestellbestätigung verpflichtet ist, was unzweifelhaft keine Werbung darstellt und wohl auch dann nicht darstellen dürfte, wenn der Betroffene ein Kaufangebot gar nicht abgegeben hat. Eine ähnliche Information über die Eröffnung eines Kundenkontos soll eine unzulässige Werbung sein?

Angesichts der weiten Auslegung des Begriffs der „Werbung“ in der Rechtsprechung ist eine höchstrichterliche, notfalls gesetzliche Klarstellung für die Grenzfälle der Bestätigungs-E-Mails wünschenswert.

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