OLG Köln: rechtswidriger Bestellbutton bei Amazon-Prime-Abo

Mit Urteil vom 03. Februar 2016 – 6 U 39/15 konkretisiert das OLG Köln die Anforderungen an die Formulierung zum Abschluss einer Online-Bestellung: der Kunde muss konkret und ausreichend auf die Zahlungsverpflichtung hingewiesen werden.

Amazon-Prime: Premium-Mitgliedschaft inklusive Video-Streaming-Dienst

Amazon bietet seinen Kunden eine Premium-Mitgliedschaft inklusive einem Video-Streaming-Dienst zum monatlichen Preis von 7,99 € sowie einen DVD-Verleih, ebenfalls zum monatlichen Preis von 7,99 € an. Dem Kunden wird zunächst die Möglichkeit angeboten, die Premium-Mitgliedschaft sowie den Streaming-Dienst einen Monat lang kostenlos zu testen. Sofern der Kunde nicht rechtzeitig kündigt, muss er nach Ablauf des kostenlosen Probemonats 7,99 € monatlich zahlen. Die Mitgliedschaft wird bei Abschluss einer Bestellung durch Klick auf einen Button mit Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ ausgelöst. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah in dieser Formulierung einen Verstoß gegen § 312j BGB und nahm Amazon auf Unterlassung in Anspruch.

OLG Köln stimmt Auffassung des vzbv zu

Das Oberlandesgericht Köln entsprach der Ansicht des vzbv: die Formulierung des Bestellbuttons entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Seit Juli 2014 müssen sich Online-Händler vom Kunden eindeutig bestätigen lassen, dass diese sich darüber bewusst sind, dass eine Bestellung automatisch mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Sofern die Bestellung über eine Schaltfläche (Button) erfolgt, muss dieser mit den eindeutigen Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden aussagekräftigen Formulierung beschriftet sein. Dadurch werden Verbraucher sicher vor Kostenfallen im Internet geschützt.


"Dabei hat der Unternehmer gemäß § 312j III BGB die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist." OLG Köln, Urt. v. 03. Februar 2016


Formulierung irreführend

Die Formulierung des Bestellbuttons von Amazon hingegen sei irreführend für den Verbraucher. Er weise nicht ausdrücklich auf die Zahlungspflicht hin, welche durch eine Bestellung ausgelöst werde. Durch die Formulierung könnte beim Kunden der Eindruck entstehen, dass er ausschließlich ein kostenloses Probeabo buche, welches ihm nur „jetzt“ möglich sei.


"Der Gesamtkontext der Webseite mit den Überschriften „Jetzt 30 Tage testen“ und „Bitte überprüfen und bestätigen Sie Ihre Angaben, um die Probezeit zu starten“ verstärkt diese Gefahr." OLG Köln, Urt. v. 03. Februar 2016


Urteil noch nicht rechtskräftig

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das OLG Köln keine Revision zugelassen. Amazon verbleibt jedoch die Möglichkeit, beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO innerhalb eine Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen, um so eine Überprüfung durch den BGH zu erreichen.

Amazon hat die Formulierung nun in „Starten Sie Ihre 30-Tage-Prime-Probemitgliedschaft“ geändert. Unterhalb des Buttons wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Probemitgliedschaft ein jährlicher Betrag von 49,00 € fällig wird, wobei Amazon Prime jederzeit kündbar ist.

Bedeutung für Verbraucher

Gemäß § 312j III BGB muss der Bestellvorgang so gestaltet sein, dass der Kunde durch seine Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Demnach müssen Schaltflächen, welche den Bestellvorgang abschließen sollen, ausdrücklich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit entsprechend eindeutiger Formulierung versehen sein. Verstößt der Unternehmer gegen diese Pflicht, kommt gemäß § 312j IV BGB kein Vertrag zustande.

Dies hat zur Folge, dass sämtliche Verträge, welche auf der Grundlage eines fehlerhaft formulierten Bestellbuttons abgeschlossen wurden, nicht zustande gekommen sind. Der Kunde hat dann auch nicht mehr die Wahl, ob er den Vertrag mit dem Online-Händler gelten lassen möchte oder nicht. Immerhin kann ihm jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss („culpa in contrahendo“ §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB).

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