Force Majeure - Höhere Gewalt

Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat aufgrund globalisierter wirtschaftlicher Verflechtungen deutscher Unternehmen mit russischen oder ukrainischen Unternehmen bereits jetzt unmittelbare und gravierende Auswirkungen. Beispielsweise wird seit vielen Jahren Softwarecoding von spezialisierten russischen oder ukrainischen Unternehmen eingekauft. Aber auch IT-Services wie die Vernetzung deutscher Unternehmen mit ihren russischen oder ukrainischen Niederlassungen oder Partnerfirmen über Managed WAN Services sind betroffen. Zerstörung der Infrastruktur, staatliche Sanktionen wie der Ausschluss Russlands vom internationalen Finanzsystem und dergleichen können vertraglich vereinbarte Leistungen unmöglich machen.

Das Wichtigste in Kürze

ITverträge sehen regelmäßig ForceMajeure-Regelungen vor, Beispiel:


Die von einem Ereignis höhererGewalt (Krieg, Aufstand, Unruhen, Embargo, Explosion, Brand, Hochwasser, Unwetter, sowie innerbetriebliche rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen) betroffene Vertragspartei ist für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit.


Das bedeutet:

  1. der Schuldner muss für die Dauer höherer Gewalt nicht leisten, § 275 Abs. 1 BGB,
  2. der Gläubiger muss dann auch nicht zahlen, § 326 Abs. 1 BGB,
  3. der Schuldner kommt für die Dauer höherer Gewalt nicht in Verzug, § 286 BGB.

Vertraglich vereinbarte Prozesse sind zu beachten

Viele IT-Verträge sehen für den Fall höherer Gewalt Prozesse vor, bei deren Nichtbeachtung die gesetzlichen Erleichterungen ausgeschlossen sind. Hierzu gehört vielfach eine Informationspflicht des Schuldners über den Eintritt höherer Gewalt und deren Auswirkungen sowie die Pflicht zur Erstellung eines Notfallplans.

Empfehlung

  • Prüfen Sie die vertraglichen Regelungen für den Fall von höherer Gewalt, z.B. zu einem häufig vereinbarten Sonderkündigungsrecht ab einer gewissen Dauer der höheren Gewalt.
  • Informieren Sie Ihren Kunden unverzüglich über Art, Ausmaß und Dauer der Auswirkungen, unabhängig von einer vertraglichen Verpflichtung.
  • Vereinbaren Sie ggf. individuell Workarounds, die Bedingungen für die Wiederaufnahme der Leistungen etc..

Sie interessiert das Thema und wünschen nähere Informationen?

Sie hätten gern ein persönliches Beratungsgespräch zu diesem Thema?
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
E-Mail: Rechtsanwalt Tröber

Über Jörn Tröber, Fachanwalt für IT-Recht

Jörn Tröber, Partner und Kanzleigründer von TRÖBER@ legal, berät seit über 30 Jahren Mandanten in IT-rechtlichen Fragen. Als Fachanwalt für IT-Recht ist er insbesondere auf die Gestaltung und Verhandlung von IT-Verträgen spezialisiert.