LG Düsseldorf: Datenschutzverstoß durch Facebook-Like-Button auf Firmenwebsites

Mit Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15 konkretisiert das LG Düsseldorf den Datenschutz: Firmen dürfen den Like-Button von Facebook nur mit entsprechender Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher und zwar nur nach Information über Zweck und Funktionsweise des Buttons auf ihrer Webseite und die Verwendung der personenbezogenen Daten des "Likers" integrieren.

Klage der Verbraucherzentrale gegen Bekleidungsunternehmen

Grundlage bildete eine Klage seitens der Verbraucherzentrale gegen ein Bekleidungsunternehmen, welches auf seiner Webseite den Facebook-Like-Button eingebunden hatte.

Zum Sachverhalt: ein Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Bekleidung. Auf der Internetseite befand sich der sogenannter „Like-Button“ von Facebook: eine kleine Schaltfläche mit den Worten „Gefällt mir“. Durch diese Funktion ermöglicht Facebook seinen Nutzern, bestimmte Fotos, Aussagen oder eben auch Unternehmen zu „markieren“ und so anderen Nutzern beispielsweise zu zeigen, wofür sich jemand interessiert. Viele Unternehmen haben auf ihren Webseiten diese „Gefällt mir“-Schaltfläche als Plugin integriert, sodass jeder Nutzer, der auf diese Schaltfläche klickt und Facebook-Mitglied ist, das Unternehmen auf dessen facebook-Fanpage automatisch einen weiteren "Gefällt-mir"-Zähler verschafft.

Doch das ist noch nicht alles: durch das Plugin werden bereits bei Aufruf der Seite weitereInformationen und Grunddaten an Facebook übermittelt, unabhängig davon, ob der Like-Button angeklickt wird, oder nicht. Bei diesen Daten handelt es sich unter anderem um die IP-Adresse des Nutzers, den String des genutzten Browsers sowie Daten des Computersystems, welches der Besucher der Internetseite nutzt.


„Auf der Internetseite der Beklagten [...] befand sich bis zur Abmahnung durch die Klägerin und ohne, dass ein schriftlicher Vertrag zwischen der Beklagten und einer Facebook-Gesellschaft besteht, auf der Startseite am unteren rechten Rand ein Kasten, der auf den Auftritt der Beklagten in dem sozialen Netzwerk Facebook hinweist (sog. „Like-Button“). In diesen Kasten war die Funktion „Gefällt mir“ integriert. Hierdurch bestand die Möglichkeit, direkt auf der Seite der Beklagten die Facebook-Funktion „Gefällt mir“ durch Anklicken des entsprechenden Buttons zu nutzen. Unterhalb des Buttons fanden Nutzer der Beklagtenwebseite die Angabe vor, wie viele Facebook-Nutzer den Button bereits betätigt hatten. Waren die Facebook-Nutzer in ihr Profil eingeloggt, so wurden weiterhin verschiedene Profilbilder von Facebook-Nutzern abgebildet, die die Funktion „Gefällt mir“ bezüglich des Auftritts der Beklagten bereits genutzt hatten.“ LG Düsseldorf, Urt. v. 09. März 2016 – 12 O 151/15


Unerlaubte geschäftliche Handlung

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale stelle die Einbindung des Like-Buttons gemeinsam mit der verwendeten Datenschutzinformation eine unerlaubte geschäftliche Handlung dar und sei nach § 3a UWG n.F. (vormals § 4 Nr. 11 UWG) in Verbindung mit §§ 12, 13 TMG, welche die Marktverhaltensregeln beinhalten, sowie § 5 I UWG wettbewerbswidrig.

Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Besucher ihrer Internetseiten darüber zu informieren, dass durch die Verwendung des Like-Buttons erhoben und gespeichert werden und zudem auch ungefragt für individuelle Werbung verwendet werden können.


„Die Nutzung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ auf der Webseite der Beklagte, ohne dass die Beklagte die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufklärt, ist unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG hat der Betreiber eines Telemediendienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Dieser Pflicht ist die Beklagte hinsichtlich ihrer Internetseite in dem Stand, der der gerichtlichen Beurteilung unterliegt, nicht nachgekommen.“ LG Düsseldorf, Urt. v. 09. März 2016 – 12 O 151/15


Stärkung der Datenschutzrechte von Verbrauchern

Unzweifelhaft stärkt die Entscheidung den Verbraucherschutz in Bezug auf Datenschutz. Das Landgericht Düsseldorf bezieht deutlich Stellung:


Personenbezogene Daten dürfen zur Bereitstellung von Telemedien nur erhoben und verwendet werden, sofern das TMG oder eine andere telemedienrechtliche Vorschrift dies erlauben oder der Nutzer eingewilligt hat. § 12 Abs. 1 TMG wiederholt damit das in § 4 Abs. 1 BDSG erhaltene Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für Telemedien. Eine elektronische Einwilligung ist zulässig, sofern sie die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 TMG erfüllt. Danach ist u.a. sicherzustellen, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat. Dies setzt eine aktive Handlung des Nutzers, wie etwas das Setzen des Häkchens in einer Checkbox voraus. Eine Einwilligung ist zudem nur zulässig, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. LG Düsseldorf, Urt. v. 09. März 2016 – 12 O 151/15


An dieser Einwilligung fehlte es.

Noch zu einem weiteren Punkt bezieht das LG Düsseldorf in ungewöhnlicher Deutlichkeit Stellung. Der Verstoß gegen Datenschutzvorschriften sei wegen der Bedeutung von personenbezogenen Daten für die Wirtschaft letztlich immer ien Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Denn diese seien nicht nur zunehmend Wirtschaftsgut, sondern beeinflussten auch das Verständnis des Datenschutzrechts.

Auch müssen datenschutzrechtliche Vorgaben geachtet werden, indem Daten der Besucher der Internetseite nicht ohne deren vorangegangener Einwilligung weitergegeben werden. Die Rechte der Nutzer können beispielsweise durch das 2-Klick-Verfahren geachtet werden. Hierbei handelt es sich um eine Lösung des Heiseverlags: es werden deaktivierte Buttons in die Webseite eingebunden, welche bei Aufruf der Seite noch keine Daten an Facebook übermitteln. Erst bei Aktivierung des Buttons durch den Nutzer (1. Klick) wird eine Verbindung zu dem sozialen Netzwerk aufgebaut. Anschließend hat der Nutzer die Möglichkeit, die Internetseite beziehungsweise das Unternehmen mit einem „Gefällt mir“ zu markieren (2. Klick). Eine rechtliche Zulässigkeit für dieses Verfahren liegt nocht nicht vor, es spricht jedoch einiges dafür.