2018 - Neue gesetzliche Regelungen im IT-Recht

Verbot von Zahlungsentgelten für bargeldlose Zahlungsmittel ab 13. Januar 2018

Ab dem 13. Januar 2018 ist das sogenannte „Surcharging“ (Erhebung eines Entgelts für den Einsatz eines bargeldlosen Zahlungsmittels) verboten.

Das „Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsrichtlinie“ ergänzt das BGB um einen § 270a. Danach sind Abreden zwischen Gläubigern und Schuldnern unwirksam, die den Schuldner verpflichten, ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels zu entrichten.

Das „Surcharging“-Verbot gilt für folgende Zahlungsmittel:

  • SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung, Zahlkarte (gilt sowohl für Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern)
  • Zahlungsmittel, auf die Kapitel II der MIF-Verordnung anwendbar ist (gilt nur für Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern). Betroffen sind die üblichen Kartenzahlverfahren in Deutschland (insbesondere VISA und Mastercard)

Nach der Gesetzesbegründung gilt das Verbot auch für Anreizsysteme und Ermäßigungen (BT-Drs. 18/11495, S. 146). PayPal fällt nicht unter das „Surcharching“-Verbot (BT-Drs. 18/12568, S. 152).


Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ab 25.05.2018

Ab dem 25.05.2018 ist die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) europaweit unmittelbar anwendbar (Art. 99 EU-DSGVO). Damit löst sie die bisher geltende Datenschutz-RL (95/46/EG) ab und ersetzt weitestgehend das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welche wiederum völlig neu gefasst wird und die EU-DSGVO teilweise konkretisiert.

Obwohl viele der Regelungen und Prinzipien der EU-DSGVO aus dem geltenden Datenschutzrecht bekannt sind, ergeben sich für Online-Händler einige Änderungen:

  • Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 EU-DSGVO: Der Verantwortliche ist verpflichtet die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze nachzuweisen
  • Widerruf von Einwilligungen nach Art. 7 EU-DSGVO: Neu bezüglich der Einwilligung ist, dass der Widerruf genauso einfach möglich sein muss wie die Erteilung der Einwilligung (Abs. 3)
  • Art. 8 Abs. 1 EU-DSGVO gibt zukünftig festgelegte Altersgrenzen bezüglich der Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen vor
  • An zweckübergreifende Weiterverarbeitungen sind nach Art. 6 Abs. 4 EU-DSGVO strengere Anforderungen geknüpft als nach dem BDSG
  • Art. 15 EU-DSGVO erweitert das Auskunftsrecht des Betroffenen
  • Neue Fristen für Verantwortliche bei der Rechtsverfolgung durch den Betroffenen sind nach Art. 12 Abs. 3 EU-DSGVO vorgegeben

Das Datenmanagement in den Unternehmen muss dementsprechend an die EU-DSGVO angepasst werden.


E-Privacy-Verordnung

Am 26.10.2017 hat das Europäische Parlament den Entwurf für eine E-Privacy-Verordnung gebilligt. Ursprünglich sollte die Verordnung gleichlaufend mit der DSGVO am 25.05.2017 wirksam werden. Dies wird jedoch kaum umzusetzen sein, da das Trilogverfahren zwischen Kommission, Rat und Parlament noch aussteht.

Die E-Privacy- Verordnung sieht Bestimmungen zum Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses und zum Datenschutz in der Telekommunikation vor. Dies betrifft unter anderem die Bereiche Web-Tracking, Cookies und E-Mail-Werbung.

Damit sollen zukünftig die datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO im spezifischen Bereich der elektronischen Kommunikation durch die E-Privacy-Verordnung ergänzt werden und die bisherige Cookie-RL sowie E-Privacy-RL ablösen.

Über die weitere Entwicklung werden wie Sie zu gegebener Zeit informieren. Updates zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur E-Privacy-Verordnung erhalten Sie auch über eine Webseite des Bundesverband Digitale Wirtschaft e. V. (BVDW) hier.


Verbot von unberechtigtem Geoblocking im eCommerce ab Ende 2018 möglich

Ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel soll Ende 2018 verboten werden. Die EU-Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und des Rates haben sich am 20. November 2017 auf einen neuen Entwurf zur Geoblocking-Verordnung geeinigt. Damit sollen Verbraucher Waren und Dienstleistungen innerhalb der ganzen EU kaufen können und nicht mehr blockiert oder auf Internetseiten mit nationalen Angeboten umgelenkt werden können, es sei denn, die Diskriminierung ist aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt.

Die neuen Regelungen sehen drei Fälle vor, in denen eine Diskriminierung nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt werden kann:

  • Verkauf von Waren ohne materielle Lieferung (d.h. die Ware wird vom Kunden abgeholt)
  • Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen (Beispiel: Hosting-Dienste)
  • Verkauf von Dienstleistungen, an einem bestimmten Ort bereitgestellt werden (Beispiel: Reise zu einem Freizeitpark)

Verkaufsverpflichtungen werden durch die EU-Verordnung nicht auferlegt. Preisharmonisierungen sind ebenfalls nicht mit den neuen Regelungen verbunden.Es ist noch nicht bekannt, wie die Regelungen konkret aussehen. Bis heute liegen lediglich die Informationen aus der Pressemitteilung der EU-Kommission vor.


Neues Verpackungsgesetz ab 01. Januar 2019

Am 01. Januar 2019 wird die Verpackungsverordnung vom neuen Verpackungsgesetz (VerpackungsG) abgelöst. Für das Inverkehrbringen, die Rücknahme, Sortierung und Verwertungen ändern sich ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Regelungen.

Das Grundprinzip des Verpackungsgesetzes ist die Produktverantwortung. Danach ist derjenige, der die mit Ware befüllte Verpackung, die beim Endverbraucher anfällt, in Umlauf bringt, für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich.

Folgende wichtige Änderungen sieht das Verpackungsgesetz vor:

  • Einrichtung einer Zentralen Stelle (§§ 24-30 VerpackungsG):
  • Die Zentrale ist unter anderem für die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweise und der übermittelten Mengen der dualen Systeme zuständig
  • Pflicht zur Registrierung (§ 9 VerpackungsG):
  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen bei der Zentralen Stelle registriert werden
  • Pflicht zur Datenmeldung (§ 10 VerpackungsG):
  • Die Angaben im Rahmen der Systembeteiligung müssen unverzüglich an die Zentrale Stelle übermittelt werden
  • Meldepflicht gilt auch für kleine Verpackungsmengen
  • Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte (§ 21 VerpackungsG):
  • Bei der Festlegung der Beteiligungsentgelte (Lizenzentgelte) werden zukünftig ökologische Gesichtspunkte berücksichtigt.

Obwohl das Gesetz erst am 01. Januar in Kraft tritt, gehen mit ihm schon 2018 Veränderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer einher. Bereits die Mengen aus 2018 werden von der zentralen Stelle geprüft. Damit werden voraussichtlich verschärfte Prüfungen verbunden sein, insbesondere Stichprobenprüfungen und Kontrolle, ob die Verpflichtungen eingehalten werden.

Für das Jahr 2017 ist eine Lizenzierung noch bis zum 31.12.2017 möglich. Bei Nichtbeachtung drohen Abmahnungen, Bußgelder bis zu 100.000 EUR sowie bundesweite Verkaufsverbote.


Neue Widerrufsfrist von 60 Tagen bei eBay möglich

Bisher konnten Online-Händler bei eBay eine Widerrufsfrist von 14 Tage oder 1 Monat wählen. Seit Anfang November besteht zusätzlich die Option der Auswahl einer Widerrufsfrist von 60 Tagen.

Verpflichtet sind Online-Händler jedoch nicht, eine Widerrufsfrist von 1 Monat oder 60 Tagen anzubieten. Gesetzlich ist nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB lediglich eine Mindestfrist von 14 Tagen verpflichtend.

Entscheiden sich Online-Händler dem Kunden eine längere Widerrufsfrist einzuräumen, müssen Widerrufsbelehrung und AGB darauf abgestimmt werden, da die Fristangaben zwingend gleichlaufen müssen. Ansonsten besteht Abmahngefahr.


eBay-Zwangslizenz ab 01. Februar 2018

Ab dem 01.02.2018 müssen gewerbliche eBay-Händler der „Zusatzvereinbarung zum eBay-Nutzungsvertrag – Nutzung des eBay-Katalogs, Rechteinräumung“ zustimmen, um weiterhin auf die Plattform verkaufen zu dürfen.

Mit dieser Vereinbarung überträgt der eBay-Händler dem Plattformbetreiber weitreichende Rechte an „Produktdaten“, beispielsweise an Bildern, Beschreibungen, Logos und Videos (§ 31 UrhG). Die Entscheidung darüber, ob der Händler bereit ist, einer solch weitgehenden Rechteinräumung zuzustimmen, ist eine Frage. Eine andere entscheidende Frage ist, ob der Händler überhaupt zur Rechtseinräumung berechtigt ist. Dies ist es nur, wenn er selbst Rechteinhaber ist.

Bevor Online-Händler der Nutzungsvereinbarung zustimmen, müssen sie – sollten Sie „fremde“ Produktdaten verwenden – sicherstellen, dass sie zur Einräumung von Nutzungsrechten an eBay berechtigt sind.

Dies gilt grundsätzlich auch für fremde Templates (Vorlagen), die zur Gestaltung der Angebote verwendet werden. Es ist unklar, ob Rechte an Templates unter die eBay-Nutzungsrechtsvereinbarung fallen. Obwohl eBay in seinen FAQ zu den Nutzungsbedingungen schreibt „Die neuen Bedingungen beziehen sich auf Produktdaten. Über die Produktkennzeichnungen werden Produkte und Bilder miteinander verknüpft. Da Templates keiner einzelnen Produktkennzeichnung zugeordnet werden können, werden wir diese Daten nicht verwenden.“, ist die Nutzung von Templates nach dem Wortlaut der Nutzungsvereinbarung nicht gänzlich ausgeschlossen.

Da in den AGB der Template-Anbieter eine solche Nutzungsrechtseinräumung in der Regel ausgeschlossen ist, ist der eBay-Händler auf der sicheren Seite, wenn er im Einzelfall mit den Template-Anbietern klärt, ob Rechte an den Templates an eBay übertragen werden dürfen.

Ob die neuen Nutzungenbedingungen einer AGB-rechtlichen Prüfung überhaupt standhalten, ist zu hinterfragen. Diesbezüglich ist die Rechtsprechung abzuwarten.


Amazon löscht Versandkostenangaben der Verkäufer

In den letzten Wochen ist es vermehrt vorgekommen, dass Amazon die von Händlern hinterlegten Versandkosten und Versandinformationen für den Eigenversand entfernt hat. Dies betrifft die Informationen unter der Rubrik „Versand“. Die von den Händlern vorgehaltenen Informationen wurden durch Standardtexte ersetzt.

Die von Amazon eingefügten Informationen sind nicht ausreichend, um die gesetzliche Verpflichtung zur Information nach der Preisangabenverordnung (PAngV) zu erfüllen.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV müssen anfallende Versandkosten angegeben werden. Die erforderliche Information erst nach Einlegen der Waren in den Warenkorb ist zu spät. Über die Versandangaben muss bereits darüber informiert werden, bevor der Käufer die Ware in den Warenkorb gelegt hat.

Es reicht nicht aus, nur über die Standardversandkosten (über den Standardversandweg für Lieferungen innerhalb Deutschlands) zu informieren. Auch die Kosten für den Versand ins Ausland, für eine andere Versandart als den Standardversand und andere Fällen, in denen sich die Versandkosten ändern, müssen angegeben werden.

Ansonsten besteht für betroffene Händler eine Abmahngefahr wegen Verstoß gegen § 3a UWG. Die Angaben sollten auf der Verkäuferprofilseite neu hinterlegt werden.


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