Aktuelle Entwicklung im eCommerce (März 2016 - Mai 2016)

1. Fehlender Hinweis des Online-Händlers auf Streitschlichtungsplattform ist wettbewerbswidrig

Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 524/2013 am 09.01.2016 (sog. ODR-Verordnung, welche verbraucherrechtliche Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt), besteht für Onlinehändler die Pflicht, Informationen über die europäische Streitbeilegungsstelle zur Verfügung zu stellen und einen leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Nach der Richtlinie soll dieser Hinweis auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - soweit vorhanden - aufgenommen werden.
Mit Urteil vom 31.03.2016 - Az. 14 O 21/16 - bestätigt das LG Bochum eine einstweilige Verfügung in Bezug auf Hinweispflichten auf die Streitschlichtungsplattform. Wenn auf einer E-Commerce Webseite kein Hinweis auf die OS- Plattform vorhanden ist, führt dies zu Wettbewerbswidrigkeit und kann abgemahnt werden. Dies soll selbst dann gelten, wenn diese noch nicht online ist (was im zu entscheidenden Fall so war).
Ausführliche Informationen in unserem Beitrag vom 04.05.2016

2. Werbung mit durchgestrichenen Preisen regelmäßig nicht irreführend

Der BGH stellte in seinem Urteil vom 05.11.2015 - Az. I ZR 182/14 – klar, dass Werbung mit einem durchgestrichenen Preis trotz fehlender Erklärung nicht zwingend wettbewerbswidrig ist. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Internethändler auf Amazon.de einen Fahrradanhänger angeboten und dabei einen höheren dem niedrigeren mit „Angebot“ gekennzeichneten Preis gegenüber gestellt. Der höhere Preis war durchgestrichen.
Diese Werbung sei nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, obwohl der Werbende nicht durch einen gesonderten Hinweis klarstellt hatte, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelte. Auch im Internethandel erkenne der Verbraucher in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früheren vom Unternehmer verlangten Preis.
Vorsicht: Ob die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis zulässig ist, muss im Einzelfall entschieden werden. So hatte der BGH in einem anderen Fall (Urteil vom 17.03.2011, Az.: I ZR 81/09) eine Irreführung des Verbrauchers bejaht. Das aktuelle Urteil erleichtert zumindest die Werbung mit durchgestrichenen Preisen, da nun in der Regel davon ausgegangen werden kann,

3. Pflichten bei Betrieb eines Onlineshops ausschließlich für Gewerbetreibende

Das LG Dortmund hat mit Urteil vom 23.02.2016 (Az. 25 O 139/15) die Voraussetzungen für einen Online-Handel, der sich nur an Gewerbetreibende richtet (B2B), konkretisiert. Vorteil eines solchen Shops ist, dass keine verbraucherschützenden Vorschriften eingehalten werden müssen.
Dies sei jedoch nur dann zulässig, wenn der Unternehmer ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen schließt oder zumindest ein Wille, nur mit Unternehmern zu kontrahieren, aus dem Angebot klar hervorgeht. Ein Hinweis, ausschließlich mit Unternehmern kontrahieren zu wollen, darf nicht so versteckt sein, dass mit einer Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht zu rechnen ist.
Der Hinweis auf die Beschränkung auf ausschließlich gewerbliche Käufer muss folglich transparent und klar erfolgen.

4. LG Düsseldorf: Datenschutzverstoß durch Facebook-Like-Button auf Firmenwebsites

Mit Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15 konkretisiert das LG Düsseldorf den Datenschutz: Firmen dürfen den Like-Button von Facebook nur mit entsprechender Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher und zwar nur nach Information über Zweck und Funktionsweise des Buttons auf ihrer Webseite und die Verwendung der personenbezogenen Daten des "Likers" integrieren. Fehlt es an einer solchen Einwilligung, liegt ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor. Ein solcher Verstoß gegen Datenschutzvorschriften sei wegen der Bedeutung von personenbezogenen Daten für die Wirtschaft letztlich immer ein Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.
Eine rechtssichere Umsetzung dieses Social-Plug-Ins ist aktuell nicht möglich, da nicht feststeht, auf welche Daten zugegriffen wird und was mit diesen geschieht. Demensprechend kann der der Webseitenbetreiber auch nicht die notwendigen Hinweise auf die Datenerhebung und -verwendung erteilen.
Ausführliche Informationen in unserem Beitrag vom 14.03.2016

5. Kontaktformular auf Webseite ohne Datenschutzerklärung ist wettbewerbswidrig

Mit Urteil vom 11.03.2016 - 6 U 121/15 findet das OLG Köln klare Worte zum Datenschutz bei der Verwendung von Kontaktformularen im Internet. Der Kontaktsuchende muss erkennen können, wofür seine Daten verwendet werden, wie lange sie gespeichert bleiben und - allerdings nur in den Urteilsgründen angedeutet - dass er einer Verwendung nach Freigabe widersprechen kann.
Um eine abmahnsicher Kontaktaufnahme auf Webseiten zu ermöglichen, muss der Diensteanbieter auch bei einem schlichten Kontaktformular auf Webseiten über die Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten informieren. Wer auf der ganz sicheren Seite sein möchte, wird das Kontaktformular mit einer elektronischen Einwilligung in die Datenerhebung und Verwendung versehen, welche vom Nutzer vor dem Absenden zu aktivieren ist.
Ausführliche Informationen und ein Beispiel für eine Einwilligungserklärung in unserem Beitrag vom 01.05.2016

6. Widerrufsbelehrung muss zwingend Telefonnummer enthalten

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 04.02.2016, Az.: 6 W 10/16) bestätigte in einer aktuellen Entscheidung die Sicht des OLG Hamm (Beschluss vom 24.03.2015, Az.: I-4 U 30/15): In die Widerrufsbelehrung muss zwingend eine Telefonnummer aufgenommen werden.
So hatte das OLG Hamm ausgeführt, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung notwendig sei, da auch das amtliche Muster eine Telefonnummer vorsehe. Auch das OLG Frankfurt stützte sich auf die Begründung des OLG Hamm und betonte, dass durch einen Verstoß die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt würden, weil ihnen die durch das Gesetz eröffnete Möglichkeit des telefonischen Widerrufs erschwert werde.

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