Aktuelle Entwicklung im eCommerce-Recht (Juni 2017 – August 2017)

1. Verbot gesonderter Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften ab Januar 2018

Am 01. Juni 2017 hat der Bundestag das Gesetz „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ beschlossen. Ziel derRichtlinie (EU) 2015/2366 ist unter anderem die Fortentwicklung eines europäischen Binnenmarkts für unbare Zahlungen.

Nach bisheriger Rechtslage galt in Deutschland ein eingeschränktes „Surchargig-Verbot“. Beim „Surcharging“ verlangt der Zahlungsempfänger vom Zahler ein Entgelt für den Einsatz eines bargeldlosen Zahlungsmittels, um seine Schuld gegenüber der Bank zu begleichen. Nach§ 312a Abs. 4 BGB mussten Händler mindestens eine kostenlose Zahlart ermöglichen. Weitere Zahlarten konnten mit kostendeckenden Aufschlägen versehen werden.

Nach Art. 64 Abs. 4 dieser Richtlinie wird „Surcharging“ in der EU verboten. Das „Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ ergänzt nun das BGB um einen § 270a, der Händlern verbietet ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte aufzuerlegen.

Nach der Gesetzesbegründung gilt das Verbot für „besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel“ (BT-Drs. 18/11495, S. 83). Als „besonders gängige“ Zahlungsmittel sind folgende zu verstehen:

Auch wenn Paypal grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Surchaging-Verbots fällt, sind Aufschläge für die Nutzung des Payment-Anbieters wohl zulässig (BT-Drs. 18/12568, S. 175).

Die Änderungen treten zum 13. Januar 2018 in Kraft. Bis dahin sind Shopbetreiber angehalten ihre Rechtstexte und technischen Systeme an diese neue Rechtslage anzupassen. Ansonsten muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gerechnet werden.

2. Shopbetreiber haften für irreführende Kundenbewertungen

Das OLG Köln hat mit demUrteil vom 24.05.2017 (Az.: 6 U 161/16) entschieden, dass auch Kundenbewertungen Werbung darstellen, die dem Händler zugerechnet werden.

Das Gericht hob hervor, dass unter den Begriff Werbung nach allgemeinem Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens fallen, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind (vgl. hierzu auch Art. 2a der Richtlinie 2006/114/EG).

Auch Rezensionen von Kunden fallen nach Ansicht des Gerichts unter diese Definition von Werbung. Dies begründet das damit, dass Kundenbewertungen Vertrauen in die Leistung des Produkts schaffen sollen und Händler daher Bewertungssysteme nutzen, um ihren Absatz zu fördern. Dabei sei unerheblich, ob der Shop sowohl positive als auch negative Kundenbewertungen veröffentlicht.

Im Streitfall bewarb ein Händler „Zauberwaschkugeln“ zur Benutzung in Waschmaschinen und Geschirrspülern mit der Aussage, die Nutzung spare Waschmittel, ohne dass wissenschaftliche Erkenntnisse dahingehend vorlagen. Online-Kundenbewertungen bestätigten die Aussage

3. Verbot von Bewertungswidgets mit „Sammelbewertungen“

Das LG Köln entschied mit Urteil vom 01.08.2017 (Az.: 33 O 159/16) über die Zulässigkeit der Darstellung des Widgets eines Bewertungssystems, das Gesamtanzahl und Durchschnittsbewertung der Bewertungen zusammengefasst darstellt, die der Händler auf mehreren Verkaufsplattformen erzielt hatte.

Der Händler hatte für den Online-Shop, in dem das Siegel dargestellt wurde, erst 27 Bewertungen erhalten. Die restlichen 31.792 Bewertungen hatte er auf anderen Verkaufsplattformen, u.a. eBay erhalten.

Das Gericht sah hierin eine unzulässige irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 UWG, da der Verkehr das zu beanstandete Widget so verstehe, als seien alle dort beworbenen 31.089 Bewertungen für den eigenen Online-Shop des Händlers abgegeben worden.

4. Angabe der konkreten Fundstelle bei Werbung mit Auszeichnungen

In seinem Urteil vom 02.05.2017 entschied das OLG Zweibrücken (Az.: 4 U 168/16) über die Werbung mit „Auszeichnungen“ oder „Prämierungen“, derer sich Händler gerne bedienen, um die Qualität eines Produktes nachzuweisen.

Nach Ansicht des Gerichts darf eine „Auszeichnung“ oder „Prämierung“ nur verwendet werden, wenn der Händler die Fundstelle unmittelbar angibt. Diese müsse leicht zugänglich und lesbar sein und vom Verbraucher ohne nennenswerten Aufwand wahrgenommen werden können. Nur so werde dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung ermöglicht.

Ansonsten sieht das Gericht - wegen Vorenthaltung wesentlicher Informationen durch den Verbraucher - einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG.

5. Zulässigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen

Eine dynamische IP-Adresse, die beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite gespeichert wird, stellt ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG i. V. m § 3 Abs. 1 BDSG dar.

Dies hat der BGH mit dem Urteil vom 16.05.2017 (Az.: VI ZR 135/13) auf Grundlage des EuGH-Urteils vom 19.10.2016 (Az.: C-582/14) entschieden. Der BGH hatte dem EuGH mit Beschluss vom 28.10.2014 (Az.: IV ZR 135/13) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Speicherung einer dynamischen IP-Adresse - wenn sie über den konkreten Nutzungsvorgang hinausgeht - ist in richtlinienkonformer Auslegung (Art. 7 Buchst. f der Datenschutz-RL (95/46 EG)) des § 15 Abs. 1 TMG zulässig, wenn die Erhebung und Verwendung der IP-Adresse erforderlich ist, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten. Dabei bedarf es nach Ansicht der Gerichte jedoch einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundfreiheiten der Nutzer.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=78741&pos=0&anz=1

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