Aktuelle Entwicklung im eCommerce-Recht (März 2017 – Mai 2017)

1. Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail ist rechtswidrig

Laut einem Beschluss desKG Berlin vom 07.02.2017 (Az.: 5 W 15/17) sind Kundenzufriedenheitsbefragungen ohne Einwilligung des betroffenen E-Mail-Empfängers unzulässig.

Zunächst stellte das Kammergericht klar, dass es sich bei Kundenzufriedenheitsbefragungen um Werbung handelt, da Kundenzufriedenheitsbefragungen zumindest auch dazu dienen, befragte Kunden an sich zu binden und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist Werbung unter Verwendung elektronischer Post – abgesehen vom Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG - ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten unzulässig. Nach Ansicht des Kammergerichts muss diese gesetzgeberische Wertung auch bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen der Generalklausel des § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 berücksichtigt werden, um Wertungswiderspruche zu vermeiden. Damit fällt die Interessenabwägung zu Lasten des werbenden Online-Händlers aus.

Das KG Berlin hob mit dem Beschluss das vorinstanzliche Urteil des LG Berlins (Urteil vom 16.01.2017, Az. 16 O 544/16) auf, das im Rahmen einer Interessenabwägung zu Gunsten des werbenden Online-Händlers zu einer Zulässigkeit von Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail gekommen war.

2. Konkretisierung der Prüfpflichten für Amazon-Verkäufer

Da Online-Händler beim Verkauf über Amazon Marketplace keine vollständige Kontrolle über Gestalt und Inhalt ihrer Angebote haben, besteht die Gefahr von Folgeverstößen (Verstoß gegen einen gesetzlichen Unterlassungstitel).

Gegen Amazon-Händler können jedoch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur Ordnungsmittel erhoben werden, wenn der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Diesbezüglich entschied das OLG Köln mit Beschluss vom 15.03.2017 (Az.: W 31/17), dass Fahrlässigkeit seitens der Online-Händler nicht vorliegt, wenn diese ihren Prüfpflichten nachkommen. Um diesen Prüfpflichten nachzukommen müssen Amazon-Verkäufer jedes einzelne ihrer dort vorgehaltenen Angebote einmal täglich von Montag bis Freitag auf entsprechende Verstöße hin überprüfen und bei Feststellung eines Verstoßes, das betroffenen Angebot entfernen.

Ferner liege in Bezug auf Folgeverstöße auch kein bedingter Vorsatz dahingehen vor, dass der Online-Händler durch das Anbieten auf Amazon Marketplace bewusst das Risiko eines erneuten Verstoßes eingeht.

3. Falsche und unvollständige Impressumsangaben auf Internetseiten sind wettbewerbswidrig

In seinem Urteil vom 14.03.2017 hat sich das OLG Frankfurt (Az.: 6 U 44/16) zu falschen und fehlenden Impressumsangaben geäußert.

§ 5 TMG sieht Impressumsangaben für Webseitenbetreiber verbindlich vor. Nach Ansicht des OLG Frankfurt bestehe kein Unterschied, ob Angaben fehlen oder falsch seien. Beide Fälle seien nach § 3a UWG wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig.

4. Neues Verpackungsgesetz ab 2019

Am 12. Mai hat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG), das am 01. Januar in Kraft tritt, den Bundesrat passiert. Das Verpackungsgesetz ersetzt damit die Verpackungsverordnung und sieht neue Regelungen für das Inverkehrbringen, die Rücknahme, Sortierung und Verwertungen von Verpackungen vor. Ziel des Gesetzes ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden und die Recyclingquote zu steigern. Damit soll es Deutschland auf dem Weg zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft voranbringen und den Umweltschutz stärken.

Für jeden Hersteller und Vertreiber von sogenannten systembeteiligten Verpackungen – unabhängig von der Verpackungsmenge - besteht eine Registrierungspflicht bei der neu eingerichteten Zentralen Stelle, § 9 VerpackG-E. Zudem bestehen umfangreiche Meldepflichten, § 10 VerpackG-E.

Systembeteiligte Verpackungen nach § 3 Abs. 8 VerpackG-E sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim Endverbraucher anfallen.

Die Systembeteiligungspflicht (§ 7 VerpackungsG-E) entspricht im Wesentlichen den Regelungen aus der Verpackungsverordnung. Jeder Hersteller/Vertreiber die Rücknahme und Verwertung seiner Verpackungen nicht selbst organisieren darf, sondern sich an dem dualen System beteiligen muss, welches die Rücknahme, Sortierung und Verwertung der Verpackungen übernimmt.

Vollständigkeitserklärungen (§ 11 VerpackG-E) sind – sofern nicht eine Befreiung von der von der Abgabe einer Vollständigkeitserklärung vorliegt – jährlich bis zum 15. Mai, zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten, bei der Zentralen Stelle elektronisch zu hinterlegen.

5. Bei einer missverständlichen Artikelbeschreibung bei eBay zählt der Angebotstext

In einer Entscheidung vom 15.02.2017 hat sich der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 59/16) mit unterschiedlichen Preisangaben in einer Artikelbeschreibung auf eBay beschäftigt.

Zunächst zum Sachverhalt: Der Beklagte bot über ebay ein E-Bike unter Nutzung der Festpreis-Funktion „Sofort-Kaufen“ an. An der dafür von eBay vorgesehenen Stelle trug der Beklagte einen Sofortpreis von 100€ und Versandkosten von 39,90€ ein. Am Ende der Artikelbeschreibung hatte der Beklagte folgende Angaben hinzugefügt: „Das Fahrrad ist noch original verpackt, kann aber auf Wunsch zusammengebaut werden. Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100€ eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100€ mit einem Verkaufspreis von 2600+Versand einverstanden. Oder machen Sie mir einfach ein Angebot“. Der Kläger betätigte den Button „Sofort-Kaufen“ auf der Angebotsseite des Beklagten und berief sich auf einen Kaufpreis von 100€ zuzüglich 39,90€ Versandkosten.

Nach Ansicht des BGH ist zwischen Kläger und Beklagten ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis in Höhe von 2.600,00€ zustande gekommen, da der Beklagte hier erkennbar von den Regelungen der eBay-AGB abgewichen ist und somit die Heranziehung dieser zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht kommt. Die eBay-AGB werden lediglich zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart und entfalten keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Kaufinteressenten.

Somit stellt der BGH klar, dass das Angebot in seiner Gesamtheit betrachtet werden muss.

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