Das vermeintliche Ebay Schnäppchen - Wer lesen kann ist klar im Vorteil

BGH zum "Sofort-Kaufen" bei eBay

Artikelbeschreibungen müssen bei eBay komplett gelesen werden. Zu diesem Entschluss kam der BGH mit seinem Urteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16- zum Zustandekommen eines Vertrages über den „Sofort-Kaufen“- Button auf der Plattform eBay zugunsten des Beklagten.

Der Beklagte bot im Oktober 2014 über die Internet Plattform eBay ein E-Bike unter der Nutzung der Festpreis-Funktion „Sofort- Kaufen“ an der vom Plattformbetreiber dafür vorgesehen Stelle für 100,00 € plus die Versandkosten in Höhe von 39,90 € an. In der unmittelbar vorangestellten Artikelbezeichnung sowie am Ende der Artikelbeschreibung verwies der Beklagte in GROSSBUCHSTABEN und Fettdruck der Preisangabe auf den wahren Preis des noch original verpackten Pedelecs von 2.600,00 €. Der Beklagte rechtfertigte den falsch angegeben Sofortkaufpreis mit den sonst zu hoch anfallenden Gebühren und wies darauf hin, dass sich der Käufer des Pedelecs mit dem Verkaufspreis von 2.600,00 € zuzüglich Versand einverstanden erklären würde oder ihm ein Angebot machen sollte.

Der Kläger erwarb das E-Bike am 16. Oktober 2014 durch Betätigung des „Sofort Kaufen“ Buttons, weigerte sich jedoch, der noch am selbigen Tag gestellten Aufforderung zur Zahlung von 2.600,00 € nachzukommen und berief sich auf eine Zahlung von lediglich 139,90 €.

Nachdem der Beklagte der Bitte zum Versand des E-Bikes nicht nachkam, verlangte der Kläger mit einem anwaltlichen Schreiben vom 31. Oktober 2014 die Übersendung des E-Bikes.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Wie schon die Vorinstanzen wies auch der BGH die Klage und somit die Revision des Klägers auf die Herausgabe und Übereignung des E-Bikes sowie auf einen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zurück.

Der Kaufvertrag sei zwar ursprünglich zwischen den Parteien zustande gekommen, sei jedoch durch die wirksame Anfechtung der Annahmeerklärung gem. § 119 Abs.1, § 121 Abs.1, § 143 Abs. 1, 2 BGB wegen eines Inhaltsirrtums durch den Kläger selber rückwirkend vernichtet worden. Somit fehle die vertragliche Grundlage für die Forderungen des Klägers.

Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, korrespondierende Willenserklärungen von mindestens zwei Personen in Form von Angebot und Annahme zustanden. Die Willenserklärungen sind jeweils nach dem objektiven Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB und zwar nach dem wirklichen Willen6 Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen.

In dem vorliegenden Fall gab der Beklagte ein Angebot zum Preis von 2.600,00 € „ad incertas personas“, also einem unbekannten Vertragspartner gegenüber, ab. Dies ist eine Sonderform des Angebots, welches alle wesentlichen Vertragsinhalte (Vertragstyp, -gegenstand, -preis) bis auf die konkrete Vertragsperson beinhaltet.Gleichwohl dürfte die Vertragspartei bestimmbar sein. Denn diese dürfte sich durch den ersten Interessenten ausmachen lassen, der den Button "Sofort-Kaufen" klickt. Der vom Kläger betätigte „Sofort-Kaufen“ Button stellt nur einen Teil des Angebots dar. Vorliegend war nach Ansicht des BGH jedoch die Artikelbezeichnung und -beschreibung entscheidend. Darin kam die fehlende Ernsthaftigkeit des Lockangebots für das Pedelec (lediglich 100,00 €, um Gebühren zu sparen) sowie das richtige Angebot in Höhe von 2.600,00 € zum Ausdruck. Vom objektiven Empfängerhorizont ergab sich vorliegend ein reelles Verkaufsangebot in Höhe von 2.600,00 €. Die Annahme des Angebots zum reelen Preis liegt in der Betätigung des „Sofort-Kaufen“ Buttons durch den Kläger.

Die Annahme war jedoch nichtig, da der Kläger diese wirksam angefochten hatte. Der Kläger irrte über den Inhalt der Erklärung bei Abgabe der Annahmeerklärung (§ 119 Abs.1 Alt.1 BGB). Dieser Inhaltsirrtum wurde deutlich durch das Verweigern des ursprünglich verlangten Betrages und das Berufen auf die Zahlung von lediglich 100,00 € zuzüglich Versandkosten. Kurz: die unverzügliche Anfechtungserklärung führte rückwirkend zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.

Miteinbeziehen der eBay AGB

Nach der aktuellen Rechtsprechung sind Willenserklärungen der Teilnehmer an der Verkaufsaktion erst dann nach den eBay Allgemeinen Geschäftsbedingungen (eBay-AGB) auszulegen, wenn sie selbst lückenhaft und auslegungsbedürftig sind. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn einer der Vertragspartner erkennbar von den Regelungen der eBay-AGB in bestimmter Hinsicht abweicht. Da die Bedingungen zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart wurden, gelten diese nicht unmittelbar zwischen Anbieter und Kaufinteressent, weshalb in diesem Fall mehr auf das individuell Vereinbarte abgestellt wird.

In dem Fall rückt der Beklagte eindeutig von den eBay-AGB ab, in dem er in der Beschreibung deutlich macht, dass der „Sofort-Kaufen“ Button nicht den richtigen gültigen Preis enthält. Somit können auch nicht mehr die §§ 305 b, 305 c BGB herangezogen werden.

Fazit

Was wie Gold aussieht, ist es nicht gleich.

Bevor vermeintliche Schnäppchen überhastet getätigt werden, sollten Sie sich die komplette Beschreibung der Angebotsseite gründlich durchgelesen haben. eBay AGB können zur Auslegung herangezogen werden, gelten aber nur, wenn sich keine Partei über die AGB hinwegsetzt. Dies ist schon gegeben, wenn der „Sofort-Kaufen“ Button einen anderen ungewollten Preis als die Angebotsbeschreibung enthält. Zwar können Sie bei irrtümlichen Kauf und Nichtkenntnis über den unterschiedlichen Preis gemäß §§ 119 Abs. 1 Alt.1, 121 Abs. 1,143 Abs. 1 und 2 BGB wegen eines Inhaltsirrtums anfechten; der Rechtserfolg beinhaltet jedoch nur die Nichtigkeit ihrer Annahmeerklärung und nicht die Minderung des im Angebot stehenden Preises.

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