BGH: Freunde-Finder von facebook ist belästigende Werbung

Mit Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 hat der BGH die Freunde-Finden-Funktion von facebook in der der Entscheidung zugrundeliegenden Form für unzulässig erklärt. Werden E-Mail-Adressaten von facebook-Nutzern via facebook per E-Mail zur Teilnahme am sozialen Netzwerk eingeladen, obwohl diese noch keine registrierten Nutzer sind, stellt dies nach Ansicht des BGH eine belästigende Werbung dar. Hierzu der BGH in seiner Pressemitteilung vom 14. Januar 2016:


"Einladungs-E-Mails von "Facebook" an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei "Facebook" registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von "Facebook" aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des "Facebook"-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden." BGH, Urt. v. 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, Pressemitteilung des BGH.


Einladungs-E-Mail ist Werbung von facebook

Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei den über die von facebook zur Verfügung gestellte Funktion nicht etwa lediglich um eine Privatnachricht des facebook-Nutzers an seine Kontaktperson. Die versandte E-Mail stelle sich letztlich als eine facebook zuzurechnende Werbung dar, die der nicht registrierte Nutzer mangels vorheriger Einwilligung nicht hinzuehmen habe.Der facebook-Nutzer werde nämlich über die Verwendung der E-Mail-Kontaktdaten nicht hinreichend aufgeklärt und sogar getäuscht. Dazu der BGH in seiner Pressemitteilung:


"Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion "Freunde finden" gemacht hat, hat die Beklagte sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG** über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis "Sind deine Freunde schon bei Facebook?" klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei "Facebook" registriert sind." BGH, Urt. v. 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, Pressemitteilung des BGH.


Verbraucherschutzverbände beobachten Soziale Medien

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland (vzbv), mit Erfolg. Verbraucherschutzverbände sind nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) zur Klage befugt. facebook hat zwar zwischenzeitlich seine Freunde-Finden-Funktion und die Nutzerbedingungen geändert. Gleichwohl sieht der vzbv nach wie vor Handlungsbedarf, da auch die aktuelle Praxis von facebook gegen verbraucherrechtliche Vorschriften verstoße, so die Pressemitteilung des vzb zur voristanzlichen Entscheidung.

"Meilenstein für den Datenschutz"

Auch für den Datenschutz sei das Urteil nach der Pressemitteilung des vzbv zur Vorentscheidung von großer Bedeutung. Denn für facebook sei nunmehr gerichtlich klargestellt, dass deutsches und nicht irisches Datenschutz gelte.


"Das Urteil ist ein Meilenstein für den Datenschutz in der Facebook-Ära. Mit dem Urteil hat das Kammergericht Berlin eine klare Ansage gemacht, welches Recht für Facebook gilt“, sagt Carola Elbrecht, Leiterin des Projekts Verbraucherrechte in der digitalen Welt beim vzbv. Für Facebook Irland gelte nicht irisches, sondern deutsches Datenschutzrecht. Das ist die Konsequenz, die sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergibt, wenn nicht eine europäische Niederlassung die Verantwortung für die Datenverarbeitung trägt, sondern eine hundertprozentige Muttergesellschaft in den USA. Genau das ist bei Facebook der Fall." (Pressemitteilung des vzbv vom 17.2.2014)


Kommentar

Die Rechtsprechung zum Social Media Marketing ist streng, wenn es um den Verbraucherschutz geht. Das Prinzip der Werbung sozialer Netzwerke über ihre Nutzer gehört zur Grundfunktion von Social Media. Es beruht ja schließlich auf der immer weiteren Vernetzung und verschafft dem Netzwerk über die riesige Datensammlung von "networking Usern" eine unglaubliche Marktmacht. Staatliche Behörden wie Datenschutzbehörden haben längst nicht mehr die personellen Mittel, ihrer Kontrollfunktion im Bereich von Social Media nachzukommen. Die Rechtsprechung ist daher besonders kritisch, wenn es einmal zu einer Entscheidung über den Verbraucherschutz in sozialen Medien kommt. Das war bislang eher selten, weil Verbraucher schon die Kosten eines langwierigen Rechtsstreits scheuten. Mit der Ende des Jahres beschlossenen gesetzlichen Ausweitung der Klagebefugnis für Verbraucherschutzverbände nach dem Unterlassungsklagegesetz, welche der vzbv seit langem gefordert hatte, können nun auch Datenschutzverstöße im Bereich von Social Media wirksam verfolgt werden. Bis das System der durchaus begrüßenswerten sozialen Netzwerke und des Datenschutzes austariert ist, ist es aber noch ein langer Weg.

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