Einbetten von Videos auf Facebook könnte teuer werden

Denn indem man auf den Teilen-Button klickt, stellt man den auf einem fremden Server gespeicherten Inhalt auf seiner eigenen Seite dar, ohne dass dies für den Nutzer auf den ersten Blick ersichtlich ist. Der Nutzer kann also den gesamten Inhalt wahrnehmen, ohne die einbindende Seite zu verlassen. Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn das geteilte Video nicht vom Inhaber der Rechte sondern von einem Dritten illegal hochgeladen wurde.
Über die rechtliche Einordnung dieses als Embedding oder Framing bezeichneten Vorgangs hat nun der EuGH aufgrund einer Vorlage des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 16.05.2013, Az. I ZR 46/12) zu entscheiden. Der EuGH muss dabei inhaltlich klären, ob das Teilen eines zuvor illegal hochgeladenen Videos eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der EU-Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-RL) und damit eine Verletzung der dem ursprünglichen Nutzungsberechtigten zustehenden Rechte darstellt. Die Entscheidung ist für die deutschen Gerichte bei der Auslegung des nationalen Urheberrechts bindend.
Nach der Deep-Link-Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 13.2.2014, Az. C-466/12; betrifft direkt zum Inhalt einer Unterseite führende Hyperlinks) ist eine Wiedergabe nur dann „öffentlich“, wenn sie sich an ein neues Publikum richtet, also wenn User Inhalte abrufen können, die ihnen ohne die Verlinkung nach dem Willen des Urhebers verwehrt wären. Eine Verlinkung auf frei zugängliche Inhalte ist damit urheberrechtlich unbedenklich. Da viele Videos (z.B. YouTube-Videos) oder Fotos aber nicht unbedingt vom Rechteinhaber selbst bzw. mit dessen Zustimmung hochgeladen wurden, lässt sich dieser Gedanke nicht ohne Weiteres auf das Teilen derartiger Videos oder Fotos übertragen. So jedenfalls die Auffassung des BGH, der eine differenziertere Betrachtung bei der Verlinkung urheberrechtlich geschützter Inhalte vertritt als der EuGH und zwischen normalen Links, „deep Links“ und „embedded Content“ unterscheidet. Im letztgenannten Fall, also beim eigenen Einbetten von Inhalten (hier: YouTube-Videos) liegt nach Auffassung des BGH eine eigenständige öffentliche Wiedergabe, mithin eine Urheberrechtsverletzung vor.
Der EuGH könnte in dem zu entscheidenden Fall über das Teilen von Videos einerseits darauf abstellen, dass der Inhalt bereits öffentlich zugänglich war ist und der bestehende Urheberrechtsverstoß nicht weiter vertieft würde, da weiterhin dasselbe Publikum Zugriff hat wie auch unmittelbar auf dem Videoportal.
Andererseits könnte sich der EuGH der Vorlagebegründung des BGH anschließen, in der jener hervorhebt, dass sich der Einbettende den Inhalt als integralen Bestandteil seiner Seite in vollem Umfang zu eigen macht. Es wäre demnach naheliegend, zumindest dann von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen, wenn der Inhalt nur gegen den Willen des Rechteinhabers bereits einem Publikum zugänglich ist. Denn er ist in dem Fall genauso schutzbedürftig wie bei einem erstmaligen Hochladen auf YouTube.
Sollte der EuGH das Einbetten eines unzulässig hochgeladenen Videos als öffentliche Wiedergabe einstufen, könnte der Rechteinhaber den Teilenden auf Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz sowie Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch nehmen. Der Einbettende könnte sich in dem Fall nicht auf seine eigene Gutgläubigkeit berufen, da dieser Gedanke dem Urheberrecht fremd und ein Verschulden für den Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten jedenfalls nicht erforderlich ist. Es ist daher äußerste Vorsicht geboten, weil der Urheber eines auf YouTube online gestellten Videos nicht ohne Weiteres zu erkennen ist und daher grundsätzlich von einer fehlenden Zustimmung ausgegangen werden sollte. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Ausführungen selbstverständlich nicht nur bei Facebook und YouTube gelten, sondern auch für andere soziale Netzwerke, Blogs, Online-Shops oder andere Internetseiten, in denen Videos eingebunden werden.