Entwarnung für XING-User: Abmahngefahr wegen schlecht auffindbaren Impressums gebannt

Wir hatten bereits darüber berichtet: Für Diensteanbieter gilt die Impressumpflicht nicht nur auf der eigenen Homepage, sondern auch im kompletten Bereich der Social Media Dienste. Das Unternehmen XING, die Plattform für Business-Networking, hatte für seine Mitglieder einen entsprechenden Link in kleiner Schrift mit der Bezeichnung „Impressum“ weit unten auf der Profilseite vorgesehen. Die nach § 5 Telemediengesetz (TMG) obligatorischen Angaben zur Verantwortlichkeit für den eingestellten Inhalt des XING-Users konnten über diesen Link abgerufen werden, wenn der User diese zuvor vollständig eingegeben hatte. Das Gericht sprach dem Impressum im vorliegenden Rechtsstreit die Rechtskonformität ab, da es nicht leicht erkennbar gewesen sei. Nach Ansicht des Gerichts führe das bei XING erforderliche lange Scrollen bis zum unteren Rand der Seite sowie die kleine Schrift dazu, dass das Impressum dem Leser nicht sofort ins Auge falle. Die ausgesprochene wettbewerbsrechtliche Abmahnung hatte daher in erster Instanz Erfolg. Da die Entscheidung für alle XING-Mitglieder gleichermaßen galt, war die Aufregung groß. Das erscheint auch nachvollziehbar. Denn wer nach dem Impressum sucht, wird es regelmäßig ganz oben auf der Seite oder ganz unten vermuten. In Zeiten von Smartphones dürfte auch eine gewählte kleine Schrift kein ernsthaftes Problem darstellen, lässt sich doch mit Daumen und Finger der Bildausschnitt jederzeit vergrößern, so dass eine kleine Schrift selbst ohne Lesebrille leicht lesbar wird.

XING hat nunmehr jedoch pragmatisch reagiert und zumindest vorerst das Impressum weiter oben positioniert und eine etwas größere Schrift verwendet. Wer also alle nach § 5 TMG erforderlichen Angaben hinterlegt hat, dürfte nunmehr auch nach der Rechtsauffassung des Landgericht Stuttgart nichts mehr zu befürchten haben.

Anmerkung:

Für geschäftsmäßige Anbieter gilt es im Wesentlichen drei Dinge zu beachten:

  1. Ein Impressum muss nahezu ausnahmslos bei allen Online-Diensten vorhanden sein.
    Das gilt selbstverständlich für die eigene Homepage. Aber auch Profile in sozialen Medien bedürfen einer Kennzeichnung nach dem Telemediengesetz. Darüber hinaus gilt dies auch für Apps, die viele Unternehmen mittlerweile anbieten. Selbst auf Portalen, auf denen ein Sammelangebot von Dienstleistern zu finden ist, muss jeder Anbieter jedenfalls dann ein Impressum für seinen Bereich vorhalten, wenn er den Inhalt eigenverantwortlich gestalten kann.
  2. Das Impressum muss leicht erkennbar und erreichbar sein.
    Der BGH hält eine Erreichbarkeit über zwei Klicks für ausreichend (BGH Urt. v. 20.07.2006, Az.I ZR 228/03).
    Nach der hier besprochenen Entscheidung des LG Stuttgart soll es wohl auch ohne langes Scrollen im oberen Teil der Seite mit einem Link in größerer Schrift erreichbar sein. Das mag man zu Recht als eine Überzeichnung der Gestaltungspflicht kritisieren. Denn anders als beispielsweise die „Button-Lösung“ beim Online-Kauf, wonach der Verbraucher proaktiv deutlich auf die verbindliche Bestellung hingewiesen werden soll, damit er nicht aus Versehen eine rechtsverbindliche Vertragserklärung abgibt, sind die Anbieterdaten in der Regel zunächst kaum relevant. Wer diese (z.B. im Falle eines Rechtsstreits) benötigt, wird sie suchen und auch am Ende einer langen Seite nach längerem Scrollen und auch trotz kleinerer Schrift finden, zumal sich heute sich längst typische Positionen wie ganz oben oder ganz unten auf der Seite etabliert haben.
  3. Das Impressum muss alle Angaben gemäß § 5 TMG enthalten.
    Dazu gehören bei Unternehmen selbstverständlich die korrekte und vollständige Firmierung einschließlich Angabe der Rechtsform und der jeweiligen Vertretungsverhältnisse sowie Adressdaten. Aber auch die Handelsregisternummer sowie das zuständige Registergericht dürfen bei eingetragenen Kaufleuten und Handelsgesellschaften nicht fehlen.