Europäischer Gerichtshof (EuGH) schafft Klarheit: Live-Streaming ist legal

Das hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. Juni 2014 (Az.: C 360/13) nunmehr klargestellt. Zuvor hatte das Bundesjustizministerium seine Rechtsauffassung kundgetan, dass es Streaming für legal hält. Auch das Amtsgericht Potsdam hatte im April den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Streamings von Pornofilmen beim Portal Redtube zurückgewiesen. Die Rechtslage war lange Zeit umstritten. Hintergrund ist der, dass Vervielfältigungshandlungen nach deutschem und europäischem Urheberrecht grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers bzw. des Nutzungsberechtigten – vielfach auch als Lizenz bezeichnet - bedürfen. Technisch findet eine solche Vervielfältigung auch dann statt, wenn über PC, Tablet oder Smartphone ein (Live-)Stream betrachtet wird, ohne dass die Streaming-Inhalte zuvor als Download auf dem Gerät gespeichert werden. Denn um eine laufende Sequenz am Stück sehen zu können, müssen Bestandteile des Inhalts zuvor in den Zwischenspeicher (Cache) kopiert werden. Eine Ausnahme von der Zustimmungspflicht des Urhebers (Lizenzpflicht) gilt nach europäischem Recht gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/29/13 (sog. Info-Soc-Richtlinie) jedoch dann, wenn die Vervielfältigungshandlungen "vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens" ist. Eben dieses sei beim Streaming der Fall. Der EuGH betont, dass er das aufgrund des technischen Fortschritts mögliche Betrachten im Sinne des Streamings als privilegierte Form des Werkgenusses im Sinne der Vorschrift sehe. Deutschland hat die Richtlinie in § 44a UrhG umgesetzt; die EuGH-Rechtsprechung gilt zur Freude der Internet-Nutzer mithin auch hierzulande. Aber Achtung: Das Mitschneiden und dauerhafte Speichern (Vervielfältigen) bleibt illegal.