Gesetzentwurf gegen Cybermobbing

Handlungsbedarf bei Cybermobbing

Nutzer können zwar häufig „offensichtlich rechtswidrige“ Beiträge melden, wie es dann weitergeht, bleibt unklar.

Nun sieht auch die Politik Handlungsbedarf und so beschloss das Bundeskabinett einen „Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“.

Nach der Stellungnahme des Bundesjustizministeriums vom 05.04.2017 auf der eigenen Homepage „ziele der Gesetzesentwurf darauf ab, Hasskriminalität und strafbare Falschnachrichten auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen“.

Angestrebte Verpflichtung der sozialer Netzwerke

Betreiber sozialer Netzwerke sollen nun verpflichtet werden,


• den Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über strafbare Inhalte anzubieten,

• Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis zu nehmen und auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen,

• offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren,

• jeden strafbaren Inhalt innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde zu löschen oder zu sperren und

• den Nutzer über jede Entscheidung bezüglich seiner Beschwerde zu informieren und diese zu begründen.

(Quelle: Homepage des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vom 05.04.2017,).


Kurz gesagt sollen somit nun die Netzwerkbetreiber verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte zu löschen.

Kritik

Eine solche Regelung entspricht dem praktischen Bedürfnis, rechtswidrige Inhalte zeitnah über den Netzwerkbetreiber löschen zu lassen, da häufig der Urheber der Äußerungen nicht identifiziert werden kann.

Problematisch ist jedoch, dass nun private Betreiber sozialer Netzwerke entscheiden sollen,

welche Äußerungen als Beleidigungen, Verleumdungen oder Volksverhetzungen zu qualifizieren sind- eine Aufgabe, die originär der Rechtspflege zusteht und nicht immer einfach zu lösen ist.

Daher besteht die Gefahr, dass viele Kommentare ohne nähere Prüfung gelöscht werden, zumal der Gesetzentwurf Bußgelder nur dann vorsieht, wenn „ein Beschwerdemanagement gar nicht oder nicht richtig eingerichtet wird“ (Homepage des BMJV vom 05.04.2017) und strafbare Äußerungen nicht gelöscht werden.

Werden Kommentare gelöscht, die nicht rechtswidrig sind, droht keine Sanktion.

Ausblick

Sinnvoll ist es, in heutigen Zeiten das Thema „Cybermobbing“ anzugehen, aber auch die Meinungsfreiheit darf dabei nicht zu stark verkürzt werden, da sie ein wichtiges Gut der deutschen Verfassung und Basis der Demokratie ist.

Ob das Gesetz, das noch vor der Bundestagswahl in Kraft treten soll, tatsächlich in der aktuellen Form vom Bundestag beschlossen wird, ist derzeit noch ungewiss.

Doch das Problem, die Meinungsfreiheit auf der einen Seite und das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde auf der anderen Seite in einem ausgewogenen Verhältnis zu gewährleisten, scheint durch den aktuellen Gesetzesentwurf noch nicht hinreichend gelöst.

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