Impressumspflicht auch bei versehentlich online gestellter und veralteter Webseite

Wer dachte, Abmahnungen wegen fehlender oder fehlerhafter Anbieterkennzeichnung gehörten der Vergangenheit an, der irrt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Essen gilt die nach § 5 Telemediengesetz (TMG) vorgeschriebene Impressumspflicht auch für versehentlich online gestellte, erkennbar veraltete Informationen im Internet, die ein Diensteanbieter bereithält. Zu entscheiden hatte das Gericht über eine Klage eines Vermieters von Ferienwohnungen, welcher sowohl den Vermittler als auch den Vermieter wegen unvollständigen Impressums auf einer Webseite abgemahnt hatte. Das Besondere: Die Webseite, die der Vermittler für den Vermieter online gestellt hatte, war erkennbar provisorisch und veraltet. Die Preisliste war über drei Jahre alt und nicht mehr gültig, Bilder teilweise verdreht eingestellt worden und Verträge konnten über die Webseite nicht (mehr) geschlossen werden.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hatte die Frage zu beantworten, ob auch in diesem Fall der Vermittler, der das Angebot als Domaininhaber - versehentlich – veröffentlicht hatte, für das Fehlen eines vollständigen Impressums einzustehen habe. Die Antwort der 4. Kammer des Landgerichts Essen war eindeutig: Ja, dem Mitbewerber steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit§ 5 TMG sowohl gegen den Vermittler als auch gegen den konkurrierenden Vermieter zu.

Vermittler ist Mitbewerber

Ein für eine berechtigte Abmahnung bzw. einen Unterlassungsanspruch erforderliches konkretes Wettbewerbsverhältnis bejahte die Kammer auch im Verhältnis des Vermieters von Ferienwohnungen zum Vermittler derselben:

Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist es ausreichend, wenn die beteiligten Unternehmen die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete geschäftliche Handlung das andere Unternehmen (Mitbewerber) beeinträchtigt, d.h. in seinem Absatz behindern oder stören kann (so u.a. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, I ZR 218/07, zitiert nach juris, dort Rnr. 9; BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 99/08, GRUR 11, 82). Teilüberschneidungen des Sortiments reichen hierbei aus. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Beteiligten auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind (BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 99/08, GRUR 11' 82).“ (LG Essen, a.a.O., zitiert bei JurPC).

Vermittler ist Diensteanbieter

Konsequent hat das Gericht dann auch die Zurechnung bejaht. Auch der Vermittler der Leistung ist nach Auffassung der Kammer Diensteanbieter im Sinne des § 2 TMG und hat für ein fehlendes bzw. fehlerhaftes Impressum einzustehen:

„Sie ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 TMG. Dienstsanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dabei ist auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit als Telemediendienst anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, 20 U 17/07, MMR 2008, 682). Die Beklagte zu 1) hat unstreitig die Webseite errichtet und ins Internet gestellt; darüber hinaus war sie auch Domaininhaberin. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Voraussetzungen steht es der Anwendbarkeit des§ 2 TMG nicht entgegen, dass die Webseite veraltet war und damit nur zu einer •Kontaktaufnahme und nicht zu einem unmittelbaren Vertragsschluss führen konnte.“ (LG Essen, a.a.O., zitiert bei JurPC).

Anbieter ist Mitstörer ab Kenntnis

Ferner hafte auch der Vermieter der Ferienwohnungen als Mitstörer spätestens ab Kenntnis des Onlineauftritts, selbst wenn er zuvor keinen Einfluss auf die Gestaltung der Website gehabt habe:

Für den Verstoß gegen § 5 TMG hat auch der Beklagte zu 2) einzustehen. Zwar ist dieser nicht Domaininhaber. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 2) auf die Gestaltung der Webseite Einfluss nehmen konnte. Er haftet aber jedenfalls als Mitstörer. Es ist nunmehr unstreitig, dass die auf der streitgegenständlichen Webseite dargestellte Ferienwohnung auch von dem Beklagten zu 2) vermietet wurde. Dem Beklagten zu 2) war auch spätestens seit der vorprozessualen Abmahnung vom 19.03.2014 bekannt, dass über die Webseite auch in seinem Namen für seine Ferienwohnung geworben wurde.“ (LG Essen, a.a.O., zitiert bei JurPC).

Anmerkung:

Gerade im Beherbergungsgewerbe ist eine Online-Präsenz heutzutageunverzichtbar. Viele Internetangebote sind – das zeigt die Praxis – allerdings nach wie vor unzureichend gestaltet und enthalten längst nicht alle Informationen, die der Verbraucher nach den ihn schützenden Vorschriften erwarten darf. Die Entscheidung des LG Essen sollte in vielerlei Hinsicht aufhorchen lassen.

  1. Mit ihr dürfte zunächst einmal klargestellt sein, dass es auf die Aktualität des werbenden Angebots nicht ankommt. Für den Unternehmer selbst mag die Seite sogar völlig wertlos sein. Solange jedoch – auch veraltete oder nur provisorisch, zu Testzwecken gestaltete - Angebote beworben werden, die aber einen Zugang zum Anbieter ermöglichen, ist der Verbraucher über den Anbieter gemäß § 5 TMG vollständig zu informieren.
  2. Agenturen, die Leistungen für Dritte bewerben, können schnell für ein fehlendes Impressum jedenfalls dann in Anspruch genommen werden, wenn sie diese Leistungen, was häufig geschieht, unter der eigenen Domain veröffentlichen. Das dürfte auch für Websites gelten, die lediglich zu Testzwecken online gestellt werden. Nicht nur aus diesem Grunde sollten Testseiten dem Kunden ausschließlich auf zugangsbeschränkten Servern zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden.
  3. Abmahnungen wegen fehlerhaften Impressums können teuer werden. Das LG Essen sieht einen Streitwert von 10.000,00 € angesichts der Rechtsprechung des OLG Hamm (Berufungsgericht) sogar noch im unteren Bereich angesiedelt. Für eine außergerichtliche Abmahnung fallen bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr netto 651,80 € an, welche der Abgemahnte an den Abmahner zu zahlen hat. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erreichen bei demselben Streitwert 3.553,00 € netto, zzgl. Reisekosten etc..

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