Kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum ist unzulässig

Zu entscheiden hatte das OLG über eine Telefonangabe im Impressum eines Wettbewerbers, der Anrufe über Mehrwertdienste abrechnete, wobei Anrufe 49 ct/min aus dem Festnetz und 2,99 €/min aus dem Mobilnetz kosten sollten. Hintergrund ist die sogenannte Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG):

㤠5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. […]
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, …“

In Rechtsprechung und Literatur besteht weitestgehend Einigkeit, dass weder eine Telefonnummer zwingend anzugeben ist – dieses hatte bereits der Europäischen Gerichtshofs vom 16. 10. 2008 (Az.: C 298/07 = NJW 2008, 3558 - Internet Versicherung) entschieden -, noch dass die Kontaktaufnahmemöglichkeit für den Nutzer völlig kostenlos sein muss. Umstritten ist in der Literatur jedoch, ob die telefonische Kontaktaufnahme auch über kostenpflichtige Mehrwertdienste erfolgen darf, der Anbieter sich die telefonische Kontaktaufnahme also vergüten lassen darf oder nicht.

Das OLG Frankfurt hat sich der Ansicht angeschlossen, dass jedenfalls Kosten in Höhe von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und 1,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz einer „effizienten Kontaktaufnahme“ entgegenstünden. Die Beträge lägen zwar an der oberen Grenze der nach § 66 d TKG zulässigen Beträge für Premiumdienste, kommt aber aus eigener Anschauung angesichts der Abschreckungswirkung zur Rechtswidrigkeit:

„Dem Argument der Beklagten, die gesetzliche Obergrenze sei nicht überschritten und deshalb sei eine „effiziente Kontaktaufnahme“ ermöglicht, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Mitglieder des Senats gehören selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen und können daher aus eigener Anschauung beurteilen, dass die Telefonkosten von 2,99 €/Minute aus den Mobilfunknetzen geeignet sind, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme „abzuschrecken“. Die damit verbundene Kostenersparnis der Beklagten, die ihr einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern verschaffen kann, ebenso wie die Tatsache, dass das Verbindungsentgelt geeignet ist, für die Beklagte eine Neben-Einnahmequelle zu generieren, lässt sich mit den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG nicht vereinbaren.“
(OLG Frankfurt a.M.,a.a.O., Urt. v. 02.10.2014, Az.: 6 U 219/13, zit. bei dejure.org)

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 534 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Anmerkung:

Auch wenn das OLG vorliegend über die konkreten Kosten der telefonischen Kontaktaufnahme zu entscheiden hatte, die an der gesetzliche zulässigen Obergrenze nach dem TKG lagen, lässt sich der Entscheidung durch die Blume entnehmen, dass wohl jegliche Mehrwertdienstekosten bei der Telefonnummerangabe im Impressum abgelehnt werden. Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass der Senat in der Kostenersparnis per se einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern sieht. Dies darf man durchaus hinterfragen. Viele Unternehmen haben aufgrund ihres spezifischen Geschäftsfeldes überproportional viele Anfragen. Soll die telefonische Kontaktaufnahme effizient gehalten werden, so ist zumindest in Branchen wie der Telekommunikationsanbieter ein nicht unerheblicher Personalaufwand erforderlich, um unendlich lange Warteschleifen zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erscheint es zunächst legitim, wenn der Anbieter Mehrwertdienste-Rufnummern vorhält, um die eigenen Kosten aufzufangen. Sollte Revision beim BGH eingelegt werden, so wird der BGH auch diese Frage wohl dem EuGH zur Entscheidung vorlegen müssen. Dieser wird dann über die Frage zu entscheiden haben, ob die dem § 5 TMG zugrunde liegende europarechtliche Bestimmung (Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG) aus verbraucherschutzpolitischen Gründen eine Entgeltlichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme zur Kostenersparnis (Mehrwertdienste-Rufnummer) entgegensteht oder nicht.

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