Online-Partnerbörse mit Persönlichkeitsprofil und Matching-Funktion kann keine Vergütung einklagen

Eine Nutzerin hatte sich bei einer bekannten deutschsprachigen Online-Partnerschaftsbörse angemeldet und für die Premium-Mitgliedschaft für ein Jahr im Voraus 598,80 € gezahlt. Allerdings hatte sie versäumt, vor Ablauf des Jahres zu kündigen. Nach den AGB verlängerte sich die Mitgliedschaft nämlich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht fristgerecht vor Ablauf des Jahres zum Jahresende gekündigt wurde. Den dann fälligen weiteren Jahresbeitrag musste die Nutzerin nach der Entscheidung des Amtsgericht Neumarkt/Oberpfalz (Urteil v. 27.07.2014 - Az.: 1 C 332/14, zit. bei juris) dennoch nicht zahlen. Das Gericht berief sich dabei auf eine analoge Anwendung des § 656 BGB, einer Vorschrift aus dem Jahre 1900, wonach eine Vergütung für die Heiratsvermittlung nicht verlangt werden kann. Zwar handele es sich bei Partnerschaftsbörsen eindeutig nicht um Heiratsvermittlung. Eine Analogie sei jedoch wegen der Erstellung des Persönlichkeitsprofils und der Matching-Funktion angezeigt:

"Dieses Geschäftsmodell entspricht aus Sicht des Gerichts der Tätigkeit einer klassischen, analogen Partnervermittlungsagentur, die unzweifelhaft unter den Anwendungsbereich von § 656 Abs. 1 BGB fällt (so auch: Meier: Vergütungspflicht und Widerruf bei der Online-Partnerschaftsvermittlung NJW 2011, 2396). Letztere erarbeitet ebenfalls in einem persönlichen Beratungsgespräch ein Persönlichkeitsprofil des Partnersuchenden und gleicht dieses dann nach einem bestimmten vom jeweiligen Partnervermittlungsinstitut erarbeiteten, individuellen Verfahren mit anderen Kunden in ihrer Kartei ab (Matching)" (AG Neumarkt, a.a.O., Rn. 32)

Vor allem sah das Gericht eine analoge Anwendung der Norm im Sinn und Zweck der Vorschrift begründet:

"Schließlich spricht auch der von der Rechtsprechung in den oben zitierten Entscheidungen herausgearbeitete Zweck des Schutzes der Privat- und Intimsphäre in gleicher Weise wie bei hergebrachten Partnervermittlungsmodellen dafür, auch das Geschäftsmodell der Klägerin unter den Anwendungsbereich des § 656 Abs. 1 BGB zu fassen. Der Gesetzgeber wollte Beweisaufnahmen in öffentlichen Gerichtsverfahren, die mit der Identifizierung der vorgeschlagenen Dritten und Erörterung von deren persönlichen Verhältnissen einhergeht grundsätzlich unterbinden" (AG Neumarkt, a.a.O., Rn. 35)

Anmerkung:

Mit der Entscheidung befindet sich das AG Neumarkt auf der Linie des BGH und des BVerfG. Peinliche Situationen im Prozess, wo die Portalbetreiberin unter Umständen das Persönlichkeitsprofil zur Darlegung ihres Vergütungsanspruchs darlegen müsste, werden so vermieden. Den kritischen Stimmen in der Literatur, § 656 BGB sei nicht mehr zeitgemäß, ist entgegen zu halten, dass es Sache des Gesetzgebers ist, diese Vorschrift abzuschaffen. Derartige Bestrebungen hat es tatsächlich bereits gegeben. Umgesetzt wurden sie bislang jedoch nicht.

Für die Betreiber derartiger Onliner-Partnerschaftschaftsbörsen bedeutet dies, dass sie ihre Vergütungsansprüche nicht einklagen können.

Aber Vorsicht: Zurückfordern können Nutzer gezahlte Beiträge nicht. Auch das stellt § 656 Abs. 1 S. 2 BGB klar.