OVG Schleswig: Datenschutzbehörde darf Unternehmen nicht zum Abschalten einer facebook-Fanpage zwingen

"Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich, denn er hat keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook", so das Oberverwaltungsgericht Schleswig in der Pressemitteilung zum Urteil vom 4.9.2014, Az. 4 LB 20/13.
http://www.schleswig-holstein.de/OVG/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/05092014_OVG_facebook.html
Die den Unternehmen von facebook überlassenen Statistikdaten begründeten keine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. Daraus kann geschlossen werden, dass das OVG in den (anonymen) Daten, die aus dem Nutzerverhalten der facebook-Nutzer gewonnen und dem jeweiligen Fanpagebetreiber überlassen werden, keine personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzrechts sieht. Wäre dies der Fall, müsste dem Nutzer eine Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenerhebung eingeräumt werden. Dem erteilte das Gericht jedoch eine Absage. Letztlich war die Untersagungsverfügung jedoch aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig, weil „vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten ist, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss“ (siehe OVG Schleswig, a.a.O.). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Anmerkung:

Auch wir haben uns zur verstärkten und aktiven Präsenz in Sozialen Medien entschlossen und betreiben seit dem Frühjahr dieses Jahres aktiv eine Fanpage bei facebook. Der damit verbundenen Risiken über die rechtlich schwierige Einschätzung der datenschutzrechtlicher Grenzfragen waren wir uns seinerzeit bewusst. Wir haben die Entscheidung dennoch wohl abgewogen zugunsten einer offenen und transparenten Information über die Leistungen unserer Kanzlei getroffen. Keinesfalls bedeutet dieses eine Abkehr von datenschutzrechtlichen Bedenken. Zum einen dürften die datenschutzrechtlichen Defizite der Social-Media-Nutzung in weiten Teilen der Bevölkerung bereits angekommen sein, so dass in der Regel von einer freien und abgewogenen Entscheidung der Nutzer ausgegangen werden darf. Zum anderen stehen die Nutzer nicht rechtlos da. Vielmehr kann der Nutzer Rechtsverletzungen, zu denen auch Datenschutzrechtsverletzungen gehören, im Einzelfall zumeist mit Auskunfts-, Löschungs- und Unterlassungsansprüchen begegnen. Dem wohl weltweit höchsten Datenschutzniveau Deutschlands schadet die Entscheidung des OVG Schleswig nicht.