Subdomains in Google-Anzeigen

OLG Frankfurt zur Irreführung durch Subdomains

Mit Urteil vom 02.02.2017 (Az.: 6 U 209/16) entschied das OLG Frankfurt a. M über die Anforderung an eine Google-Anzeige, bei denen mit Marken geworben wird. Auf der verlinkten Seite müssen überwiegend (mehr als 50%) Produkte der Marke, mit der geworben wird, auch zum Kauf angeboten werden. Ansonsten ist die Werbung wettbewerbswidrig.


Erscheint bei Eingabe einer Marke als Suchwort in der „google“-Trefferliste eine Anzeige mit einem Linkhinweis, der als Subdomain diese Marke enthält, wird der Nutzer in relevanter Weise irregeführt (§ 5 UWG), wenn der Link auf einer Webseite führt, in der überwiegend Waren anderer Marken angeboten werden.
Leitsatz OLG Frankfurt, Urteil vom 02.02.2017 (Az.: 6 U 209/16)


Sachverhalt

Beide Parteien boten Büroartikel über das Internet an. Die Antragsgegnerin hatte eine Google-Anzeige geschaltet, in der sie für Büroprodukte des Herstellers „post-it“ warb. Wenn ein Interessent über die Google-Suchmaschine nach „post-it-Werbeartikeln“ suchte, erschien die Werbeanzeige der Antragsgegnerin als einer von mehreren Treffern. Die gesuchte Marke „post-it“ war in der Werbeanzeige mehrfach enthalten, insbesondere auch in der Subdomain der Google-Anzeige.

Auf der verlinkten Seite bot die Antragsgegnerin jedoch deutlich mehr Produkte anderer Hersteller an (55 Haftzettel anderer Fabrikate) und lediglich fünf Artikel der Marke „post-it“.

Nachdem die Antragsgegnerin auf die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Antragstellerin nicht reagierte, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt am Main und hatte Erfolg (Urteil vom 13.09.2016, Az.: 2-6 O 43/16). Die Berufung der Antragsgegnerin beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main blieb ohne Erfolg (Urteil vom 02.02.2017, Az.: 6 U 209/16).

Irreführung nach § 5 UWG

Die Werbeanzeige mit der gesuchten Marke als Subdomain ist nach Ansicht des OLG Frankfurt, Urteil vom 02.02.2017 (Az.: 6 U 209/16), irreführend, da sie geeignet ist, bei dem angesprochenen Publikum eine relevante Fehlvorstellung über die Qualität des über den Link zu erreichenden Warenangebots hervorzurufen. Damit sei sie geeignet, die Verbraucher zum Aufsuchen der verlinkten Internet-Seite und folglich zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Bezeichnung „XY-Werbeartikel“ innerhalb der sog. „Subdomain“

Bei der Beurteilung einer Werbeaussage kommt es maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehrskreis die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht. Entscheidend hierfür ist insbesondere die Bezeichnung „post-it“ innerhalb der sog. „Subdomain“ – getrennt durch einen sog. „Backslash“.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt, Urteil vom 02.02.2017 (Az.: 6 U 209/16), erwartet ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs aufgrund des Inhalts dieser Anzeige und aufgrund seiner Präsentation, dass die Antragsgegnerin auf der über diesen Link erreichbaren Internet-Seite (Subdomain) ausschließlich oder zumindest überwiegend, also zu mehr als 50%, Werbeartikel der Marke „post-it“ anbietet. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Somit würde der Verbraucher gem. § 5 UWG irregeführt.

„post-it“ nicht lediglich Gattungsbezeichnung

Von einer Irreführung ist lediglich dann nicht auszugehen, wenn der angesprochene Verkehrskreis die Marke „post-it“ als Gattungsbezeichnung für Haftklebezettel ansieht und somit auf der über den Link erreichbaren Seite nicht überwiegend Produkte der Marke „post-it“ erwartet. Ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs sei die Bezeichnung „post-it“ als Marke jedoch bekannt, womit die Marke „post-it“ nicht lediglich als Gattungsbezeichnung für einen selbstklebenden Notizzettel zu verstehen sei. Der Verbraucher, der über die Google-Suchmaschine einen ihm als solchen bekannten Markennamen eingibt, möchte auch Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Marken-Produkt finden, so das OLG.

Fazit

Wird im Rahmen von Google-Anzeigen mit Marken geworben, müssen auf der verlinkten Seite überwiegend (mehr als 50%) Produkte der Marke, mit der geworben wird, auch zum Kauf angeboten werden.

Dies gilt maßgeblich, wenn die Marke innerhalb der sog. „Subdomain“ verwendet wird.

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