KI und Copyright - Update 2026
Betrachtet man die letzten 40 Jahre, ist die Entwicklung im Bereich der Digitalisierung rasant. Mit dem Einsatz von künstlicher Intelligenz hat diese Entwicklung derart an Schub gewonnen, dass selbst Spezialisten im Bereich der Informationstechnologie den Überblick zu verlieren drohen. KI-Anwendungen nehmen in allen Bereichen zu. Ob im Privaten oder im unternehmerischen Bereich. Die Technik scheint Fluch und Segen zugleich. Neben den Herausforderungen im Datenschutz ist das Urheberrecht, vielfach auch als Copyright bezeichnet, ein zentraler Punkt. Erste Entscheidungen nationaler, aber auch internationaler Gerichte, zeigen auf, wohin die Reise gehen könnte.
Im Blickpunkt des Urheberrechts steht das Recht des Urhebers, über Vervielfältigungen, Verbreitungen und öffentliche Wiedergabe entscheiden zu dürfen. Dies ist ohne Zustimmung des Urhebers (zum Beispiel durch Lizenzerteilung) in der Regel unzulässig.So können KI-Modelle können urheberrechtlich geschützte Texte, Bilder oder Software zum Teil 1:1 als Ergebnis auf einen entsprechenden Prompt wiedergeben. Ist das der Fall, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, die der Urheber oder anderweitig Berechtigte gerichtlich zu unterlassen verlangen kann. Weitere Ansprüche wie Schadensersatzansprüche sind möglich.
Das Technische
Neueste Forschungsergebnisse der Stanford University zeigen, dass proprietäre LLMs mit geeigneten Prompts große Teile urheberrechtlich geschützter Texte fast wortwörtlich ausgeben können. Die Studie legt nahe, dass Modelle Teile ihrer Trainingsdaten "auswendig lernen" und dass aktuelle Sicherheitsmaßnahmen dies nicht zuverlässig verhindern. Das verschärft rechtliche Risiken für Anbieter wie OpenAI aber auch für Anwender in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen. Letztere können nicht sicher sein, dass der Output keine unlizensierte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Texte, Bilder oder Software darstellt. Ausführlich berichtet heise online im Januar dieses Jahres darüber, wie große Teile urheberrechtlich geschützter Werke den Trainingsdaten großer Large Language Modelle entlockt werden können.
Der New York Times Fall - USA
In einer Aufsehen erregenden Entscheidung eines US-Gerichts (New York) wurde OpenAI verpflichtet, 20 Millionen anonymisierter Chatprotokolle an die klagende Partei herauszugeben. Hintergrund war das Erfordernis zu prüfen, ob ChatGPT urheberrechtlich geschützte Inhalte der New York Times wortwörtlich auf entsprechende Prompts wiedergibt. Eine weitere Klage der New York Times ist gegen den Anbieter der KI-Suchmaschine Perplexity anhängig. Sowohl OpenAI als auch Perplexity berufen sich auf auf eine "Fair‑Use"‑Verteidigung, welche es nach deutschem Urheberrecht in dieser Form nicht gibt. „Fair use“ nach US‑Recht (fair use doctrine nach § 107 des U.S. Copyright Acts) ist eine offene, einzelfallbezogene Ausnahmeregelung, die viele - normalerweise geschützte - Nutzungen erlauben kann. Im deutschen Urheberrecht gibt es keine direkte Entsprechung. Stattdessen regelt das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) einen geschlossenen Katalog spezifischer Schranken (z. B. Zitat, Privatkopie, Panoramafreiheit). Für KI-Modelle wird geprüft, ob die Verwendung von Trainingsdaten über die Schranke des Text- und Data Mining nach § 44b UrhG zulässig sein kann.
Die GEMA-Entscheidung des Landgerichts München I v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24
Das Landgericht München I hat am 11. Januar 2025 in einer viel beachteten Entscheidung (LG München I, Endurteil v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24) zugunsten der GEMA nach deutschem Urheberrecht geurteilt. Streitgegenstand war eine Klage gegen OpenAI, weil ChatGPT auf einfache Nutzereingaben (Prompts) vollständige Songtexte bekannter Künstler wiedergeben konnte — darunter etwa „Atemlos durch die Nacht“ (Helene Fischer), „Über den Wolken“ (Reinhard Mey) und „Bochum“ (Herbert Grönemeyer). Da OpenAI nach Auffassung des Gerichts keine Zustimmung der Rechteinhaber eingeholt hatte, liege eine Verletzung des Urheberrechts vor.
Das Gericht prüfte § 44b UrhG: Text und Data Mining - Vervielfältigungen seien grundsätzlich für rechtmäßig zugängliche Werke erlaubt. Hingegen erlaube die Schranke nur das automatisierte Extrahieren von Informationen für Analysezwecke, nicht das Vervielfältigen ganzer Werke oder wesentlicher Teile davon. Würden wie geschehen Werke in das Modell reproduziert, handele es sich nicht mehr um Text- und Data-Mining, weil dadurch die Verwertungsinteressen verletzt würden; eine analoge Anwendung der Schranke komme mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. Eine stillschweigende Einwilligung der Rechteinhaber lehnte das Gericht ab, weil Modelltraining keine übliche, erwartbare Nutzungsart sei.
Weitere Entscheidungen - auch interessant
- LG Berlin II, Urt. v. 20.08.2025 – 2 O 202/ 24 „KI-generierte Stimme“ (noch nicht rechtskräftig):
Auch die Stimme einer Person ist als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtlich geschützt. Im Streitfall war ein bekannter Synchronsprecher (u. a. deutsche Stimme von Bruce Willis), gegen einen Anbieter eines YouTube‑Kanals mit rund 190.000 Abonnenten vorgegangen: Der Anbieter hatte ohne Einwilligung KI‑Software zur Erzeugung einer ähnlichen Stimme eingesetzt und damit rechtsgerichtete Inhalte verbreitet. In den Kommentaren erkannten viele Nutzer die Stimme des Synchronsprechers eindeutig wieder. Das Gericht stellte klar, dass bereits die beim Publikum eintretende Zuordnungsverwirrung — also das Erkennen oder die Annahme, die Stimme gehöre dem Kläger — für eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ausreiche. Eine vollständige Identitätsübernahme sei nicht erforderlich. Dem Kläger wurde wurde daher unter anderem ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 4.000 € (Bereicherungsrechtlicher Anspruch) für die Nutzung seiner Stimme zugesprochen. - LG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2025 – 324 O 461/25 - "Halluzination des KI-Bot Grok" Paywall - beck-online:
Im Eilverfahren entschied das Landgericht zu Gunsten des Antragsstellers Campact e. V., dass xAI (das Unternehmen hinter der Plattform x) die Behauptung zu unterlassen habe, der Antragsteller erhalte erhebliche finanzielle Mittel aus dem Bundeshaushalt. Dieses hatte der über die Plattform x öffentlich zugängliche KI-Bot Grok als Ergebnis einer Nutzeranfrage in einem X-Thread entsprechend dargestellt. Die unstreitig unzutreffende Äußerung verletze den Antragsteller in seinem Persönlichkeitsrecht, welches vorliegend auch für Vereine gelte. Die unwahre Tatsachenbehauptung sei im Kontext ehrabträglich, so dass wegen Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch, damit ein Anordnungsanspruch begründet und auch hinreichend glaubhaft gemacht worden sei.
Fazit
Die Pflöcke für die rechtlichen Grenzen der Nutzung von KI-Modellen werden zunehmend eingeschlagen. Gerade im Urheberrecht dürfte Vorsicht auch auf Anwenderseite geboten sein. Das Problem des "Auswendiglernens", nach Vortrag der KI-Anbieter ein Bug der KI-Modelle, kann zu Unterlassungsansprüchen sowohl gegen Anbieter der Modelle als auch deren Anwender führen. Es lehrt, dass die Ergebnisse der KI-Anwendung niemals ohne menschliche Prüfung verwendet werden sollten. Soweit möglich, sollten technische Tools eingesetzt werden, die bei der KI-Anwendung die größten Risiken verhindern. In Bezug auf Datenschutz bieten sich beispielsweise DLP-Tools an. Zunehmend spezialisieren sich auch IT-Dienstleister darauf, entsprechende Schutzmechanismen für die Nutzung durch Unternehmen auf entsprechenden Plattformen anzubieten. Eine Grundregel sollte im Businessbereich immer beachtet werden: Der Inhalt eigener Prompts sollte vertraglich zur Nutzung als Trainingsdaten ausgeschlossen bzw. verboten werden. Die Business-Versionen der großen KI-Anbieter sehen diese Option ganz überwiegend vor.




