Urheberrechtlicher Schutz von KI-generierten Erzeugnissen – AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25
Das AG München befasste sich im Verfahren mit der Frage des urheberrechtlichen Schutzes von KI-generierten Erzeugnissen. Streitgegenstand waren drei KI-generierte Logos, welche durch verschiede Prompting-Methoden generiert wurden. Zwar wurde der urheberrechtliche Schutz im konkreten Verfahren verneint, jedoch lässt sich aus dem Urteil eine grobe Linie zur Schutzfähigkeit KI generierter Erzeugnisse erkennen.
Kernfrage: Urheberrechtlicher Werkcharakter des KI-Outputs?
Das Amtsgericht prüfte insbesondere den Werkcharakter (§ 2 Abs. 2 UrhG) des KI-genierten Outputs, im konkreten Fall der Erstellung von drei Logos. In diesem Rahmen sei die menschlich-schöpferische Einflussnahme auf die konkrete Gestaltung des Outputs ausschlaggebend. Bezogen auf die Prompt-Gestaltung bedeute dies, dass der Prompt den generierten Output in einer Weise objektiv und eindeutig identifizierbar prägen müsse, sodass das KI-System als Hilfsmittel statt eigenständiges Schöpfungsinstrument anzusehen sei. Entsprechend müsse die konkrete Ausgestaltung auf eine schöpferische gestaltende Eingabe zurückzuführen sein und dürfe nicht allein von der technischen Funktionsweise der KI abhängig sein. Diese kreativen Elemente müssten den generierten Output maßgeblich prägen, sodass dieser als „eigene originelle Schöpfung“ angesehen werden könne.
Schutzfähigkeit bei freier und kreativer Prägung
Nach Auffassung des Gerichts komme es für eine freie und kreative Einflussnahme auf die Gestaltung der Promts an:
- Der Prompt müsse so konkret gestaltet sein, dass die kreativen Elemente durch den Prompt entschieden würden und der KI diesbezüglich keine „Gestaltungsfreiheit“ zukomme.
- Im Rahmen eines mehrschrittigen Generierungsprozesses müssten die einzelnen konkretisierenden Eingaben ferner von einer menschlich-kreativen Einflussnahme geprägt sein. Eine rein technische und ergebnisoffene Konkretisierung einzelner Zwischenschritte, bei denen die KI die Gestaltungshoheit innehabe, genüge für eine schöpferische Einflussnahme auf den erstellten Output nicht.
Kurz: Der Mensch muss die KI leiten, nicht die KI den Menschen!
Fazit
Klar ist: Ein schlichter Prompt mit unveränderter Übernahme des Outputs genießt keinen urheberrechtlichen Schutz, da es hier an jeglicher persönlich geistiger Schöpfung mangelt. Das gilt für Bilder, Texte und auch Software-Quellcodes gleichermaßen. Für Programmierer im Angestelltenverhältnis könnte das KI-generierte Coding (vibe coding) auch eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung darstellen, wenn es der Arbeitgeber nicht ausdrücklich erlaubt hat. Letzterer hätte dann mangels Kreation durch den Arbeitnehmer voraussichtlich auch keine ausschließlichen vermögensrechtlichen Befugnisse bezüglich der Software (§ 69b UrhG). Zur ausnahmsweisen Anerkennung der Schutzfähigkeit bedarf es einer Darlegung des kreativen Prozesses durch Prompts, was dokumentiert werden müsste. Die entsprechende Darlegungs- und Beweislast für die kreative geistige Schöpfung dürfte der Urheber tragen (siehe hierzu auch BGH, 20.02.2025 - I ZR 16/24 - Birkenstocksandale). Das Gericht äußerte sich in der Entscheidung nicht zu konkreten Anforderungen an die Dokumentation des Prompts. Aktuell dürfte die - durch die Parteien provozierte - Entscheidung zur Schutzfähigkeit KI-generierter Outputs eher theoretischer Natur sein. Denn KI-Genrierung als solche zu erkennen, dürfte in der Praxis schwierig sein, so dass es sich bei dem Urteil aktuell eher um eine akademische Auseinandersetzung handeln dürfte.
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