Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Änderungen durch das GeschGehG

Der Schutzbereich des bisher für den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geltenden § 17 UWG war weit gefasst. Es kam vor allem auf den subjektiven Geheimshaltungswillen des Unternehmens an. Dies ändert sich mit dem GeschGehG. Jetzt müssen Unternehmen aktiv tätig werden, um sich überhaupt auf die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses berufen zu können. Es kommt also nicht mehr auf den subjektiven und grundsätzlich vermuteten Willen, sondern auf objektive Voraussetzungen an.

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Das neue GeschGehG fordert, dass seitens der Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden, damit Informationen als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden. Dies ergibt sich aus der neuen Definition des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nr. 1 GeschGehG. Ein solches liegt nunmehr grundsätzlich nur vor, wenn es sich um eine Information handelt, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist. Zudem muss das Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung haben.

Was eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme ist, ist derzeit noch unklar, da das Gesetz erst eine kurze Geltungsdauer besitzt und noch keine Rechtsprechung vorhanden ist. Es ist daher im Einzelfall anhand von Kriterien wie der Schutzbedürftigkeit der Informationen, der drohenden Risiken, etc. zu entscheiden, ab wann die Maßnahme als angemessen zu beurteilen ist.

Ansprüche der Unternehmen

Die gesteigerten Anforderungen an das Handeln der Unternehmen zeigen, dass die Voraussetzungen, unter denen sich Inhaber von Geschäftsgeheimnissen auf deren Schutz berufen können im Vergleich zu der alten Regelung strenger sind.

Erfüllt ein Unternehmen jedoch die Anforderungen und es handelt sich nach dem Schutzbereich tatsächlich um die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses, bietet das GeschGehG jedoch im Vergleich zur alten Rechtslage einen besseren Schutz für Unternehmen. Zusätzlich zu den schon vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Schadensersatz – und Auskunftsansprüchen, besteht nun auch ein Anspruch auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf oder Entfernung und Rücknahme vom Markt gegenüber dem Verletzer.

Praxistipp

Unternehmen sollten überprüfen, ob bereits ein angemessenes Schutzniveau sensibler Informationen umgesetzt wurde. Grundlage hierfür ist zunächst die Einstufung der Informationen in verschiedene Risikoklassen, je nach Schutzbedürftigkeit sowie ein gut ausgebautes Informationssicherheitsmanagementsystem und eine gründliche Dokumentation.

Die Maßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse sind gegebenenfalls in vertraglicher (z.B. Vertraulichkeitsverpflichtung), organisatorischer (z. B. Berechtigungskonzept) und technischer (z.B. Zugangskontrollen) Hinsicht auszubauen. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Verträgen überarbeitet werden muss, falls diese noch die alten Vorschriften des UWG enthalten.

In jedem Fall ist eine regelmäßige Überprüfung der ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse unerlässlich.

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