Konkurrenten können Wettbewerber bei DSGVO-Verstoß abmahnen

Mit einstweiliger Verfügung des LG Würzburg am 13.9.2018, 11 O 1741/18 UWG (zitiert nach heise.de) hat nunmehr ein Landgericht die Abmahnfähigkeit einer unzureichenden Datenschutzerklärung auf einer Webseite festgestellt. Eine weitere Kernaussage des Gerichts: Unternehmer, die über ihre Website Daten verarbeiten, müssen diese verschlüsseln.

Wen betrifft die Entscheidung?

Der Fall betraf die Webseite einer Rechtsanwältin. Tatsächlich dürfte die Entscheidung jedoch alle Marktteilnehmer betreffen, die eine Website betreiben und/oder personenbezogene Daten verarbeiten.

In welchen Fällen kann abgemahnt werden?

Das Urteil vom Landgericht stützt sich auf das Gesetz gegen den unerlaubten Wettbewerb (UWG). Hierfür muss das UWG für die DSGVO anwendbar sein. Dies bejaht das Gericht nach Information des Heise-Verlags ohne große Ausführungen.

Nach § 3a UWG könne abgemahnt werden, „wenn Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, fehlen.“

Nach § 8 Abs. 3 UWG können alle Mitbewerber, aber auch rechtsfähige Verbände, qualifizierte Einrichtungen und Industrie- und Handelskammern abmahnen.

Wer kann abgemahnt werden? Gegen wen richtet sich ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch?

Wer keine den Anforderungen entsprechende DSGVO auf seiner Website hat und/oder die Daten auf der Internetseite nicht verschlüsselt hat, kann jederzeit abgemahnt werden. Welche Mindestanforderung die DSGVO an eine Datenschutzerklärung auf Websiten stellt, können unserem Blockbeitrag vom 04.10.18 („Datenschutzerklärungen auf Websiten“) entnommen werden.

Praxishinweis

Trotz der Entscheidung des Landgerichts Würzburg dürfte es nicht zu der befürchteten Abmahnwelle kommen. Denn die meisten Mitbewerber dürften ihrerseits nicht abschließend sicher sein können, ob ihre Datenschutzerklärungen in jederlei Hinsicht datenschutzkonform sind. Vielfach sind die Anforderungen nämlich noch umstritten. Dies betrifft insbesondere Analysetools. Eine Gefahr dürfte allerdings von den ebenfalls aktivlegitimierten Verbraucherzentralen ausgehen. Allerdings sind hier die zu tragenden Abmahnkosten überschaubar.

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Über Jörn Tröber, Fachanwalt für IT-Recht

Jörn Tröber, Partner und Kanzleigründer von TRÖBER@ legal, berät seit über 30 Jahren Mandanten in IT-rechtlichen Fragen. Als Fachanwalt für IT-Recht ist er insbesondere auf die Gestaltung und Verhandlung von IT-Verträgen spezialisiert.

Über Madeleine Maschke

Madeleine Maschke war vom 01.09.2018 bis 28.02.2022 als studentische Mitarbeiterin bei TRÖBER@ angestellt und unterstützte in den Bereichen Datenschutzrecht und IT-Vertragsgestaltung