Provisionshinweis erforderlich! Neue Entscheidung des BGH zu Informationspflichten bei Preisvergleichsportalen

Sachverhalt

In diesem vom BGH entschiedenen Fall ( Urteil v. 27.04.2017, I ZR 55/16) war der Beklagte Betreiber einer Preisvergleichsplattform für Bestattungsleistungen.

Dabei wurden die Nutzer des Vergleichsportals zunächst dazu aufgefordert, anzugeben, für welche Bestattungsdienstleistungen sie sich interessieren. In der Folge wurden den Interessenten verbindliche Angebote von Bestattern angezeigt, von denen drei Angebote ausgewählt werden konnten.

Dabei wurden den Interessenten im Rahmen des Suchvorgangs nur Angebote solcher Bestatter angezeigt, die im Falle des Vertragsabschlusses an den Betreiber der Preisvergleichsplattform eine Provision in Höhe von –je nach Vereinbarung- 15 % oder 17,5% zahlten.

Einen Hinweis auf die Provisionsvereinbarung gab der Betreiber lediglich in dem Geschäftskundenbereich der Internetseite der Preisvergleichsplattform.

Informationspflicht über Provisionsabsprache

Der BGH entschied nun letztinstanzlich, dass ein Interessent über die Provisionsabsprache zu informieren ist.

Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.“

Ferner wurde festgestellt, dass ein Interessent bei der Nutzung von Preisvergleichsportalen nicht grundsätzlich davon ausgehen muss, dass ihm nur provisionsbewährte Angebote angezeigt werden:

Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei geht der Verbraucher, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen.“

Ausblick

Die hier getroffenen Erwägungen des ersten Zivilsenates des BGH dürften auch auf andere Preisvergleichsplattformen übertragbar sein, da damit grundsätzlich die Idee zum Ausdruck kommt, dass ein Interessent nicht davon ausgehen muss, nur provisionsbewährte Angebote angezeigt zu bekommen.

Werden tatsächlich nur provisionsbewährte Angebote angezeigt, besteht jedenfalls eine Hinweispflicht, denn für den Nutzer eines Preisvergleichsportals ist eine Provisionsabsprache eine wesentliche Information, die es mitzuteilen gilt, § 5a Abs. 2 UWG.

Mit dieser Entscheidung ist eine Stärkung der Informationsrechte der Verbraucher anzunehmen, selbst wenn hier noch nicht konkret entschieden wurde, wie ein solcher Hinweis auf die Provisionsvereinbarung ausgestaltet sein muss.

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