Zulässigkeit gekaufter Likes für Social Media Auftritte

Es ist der Wunsch vieler Unternehmen, möglichst schnell möglichst viele Gefällt-mir-Angaben (Likes) und Abonnenten (Follower) für ihre Auftritte in Sozialen Medien wie facebook, instagram oder YouTube zu erhalten. Hintergrund: Viele Likes erwecken beim ersten Hinsehen Vertrauen. Wenn das Online-Angebot vielen Nutzern gefällt, muss es ja schließlich gut sein. Dieser Effekt ist vielen bekannt. Auf der Suche nach einem Restaurant im Urlaubsort fällt die Wahl regelmäßig auf das Restaurant, das beim Blick durch die Scheibe gut besetzt ist.

Funktionsweise gekaufter Likes

Um die Reichweite eines Social Media Accounts zu erhöhen und Vertrauen der Nutzer zu suggerieren, liegt es nahe, sich Likes zu kaufen. Es gibt zahlreiche Anbieter, die sich auf den Verkauf von Likes und Followern spezialisiert haben. Zunehmend erstreckt sich das Angebot auch auf Plattformaccounts bei Spotify oder Tik Tok. 100 Likes gibt es zum Teil schon zum Preis von 2,00 €. Die Anbieter arbeiten mit sogenannten Clickworkern zusammen, welche sich mit Cent-Beträgen ihr Taschengeld aufbessern und fremde Seiten liken oder Kanälen folgen. Teilweise übernehmen diese "Arbeit" aber nicht einmal mehr reale Menschen, sondern Bots, also automatisierte Programme, die vorspiegeln, ein Mensch zu sein.

Vor- und Nachteile gekaufter Likes

Die große Zahl von Likes und Followern mag bei Social Media Nutzern zunächst den Eindruck vermitteln, das Unternehmen genieße hohes Vertrauen aufgrund seiner angebotenen Leistungen. Ob dies heute noch so ist, mag bezweifelt werden. Verbraucher werden zunehmend kritischer und sind sich durchaus der zum Teil zweifelhaften Marketingmethoden im Netz bewusst. Zudem erkennen einige Social Media Anbieter wie instagram die so künstlich hochgepuschten Accounts und schalten diese wegen Verstoßes gegen Nutzungsbedingungen schlicht ab (zu gekauften Fans und Followern bei facebook siehe z.B. Gero Pflüger https://www.geropflueger.de/keine-facebook-fans-kaufen/). Darüber hinaus verfehlen die gekauften Likes und Follower ihren Zweck, gehen sie doch zumeist an der Zielgruppe vorbei. Schon aufgrund des Kostengefälles handelt es sich häufig um Likes von Clickworkern aus dem asiatischen Bereich.

Rechtliche Zulässigkeit

Während die Vermittlung von Likes nach deutschem Recht noch zulässig sein mag, dürfte ein Social Media Angebot mit gekauften Likes und Followern wettbewerbswidrig und damit rechtswidrig sein. Entschieden wurde dies, wenn auch nur im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, vom Landgericht Stuttgart im Jahre 2014:


"Es wird der Antragsgegnerin verboten, im geschäftlichen Verkehr mittels zugekaufter "Fans"/"Likes" oder "Gefällt mir- Angaben" auf der Internetplattform Facebook zu werben und dadurch den Eindruck zu erwecken, dass diese Personen den "Gefällt mir-Button" geklickt haben, weil ihnen das Unternehmen bzw. die Produkte der Antragsgegnerin gefallen." (Beschluss vom 06.08.2014 - 37 O 34/14 KfH)


Gestützt wurde der Tenor auf § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 UWG, deren Tatsachen die Antragstellerin glaubhaft gemacht hatte.

Fazit

Die Veräußerung von Likes und Followern mag noch rechtlich zulässig sein. Anders dürfte es allerdings bei der Nutzung gekaufter Likes und Follower aussehen, da hier häufig ein Fall irreführender Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG vorliegt. Abmahnungen sind vorprogrammiert. Teilweise lassen sich die gekauften Likes als solche unter Zuhilfenahme entsprechender Software nachweisen. Unter Umständen reicht den Gerichten für die Annahme wettbewerbswidrig erlangter Likes und Follower bereits der Anschein, dass solche gekauft wurden. Ebendieser Anschein könnte aufgrund einer sehr starken Zunahme von Likes innerhalb kürzester Zeit ohne inhaltlichen Bezug zum jeweiligen Angebot erweckt werden.

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Über Jörn Tröber, Fachanwalt für IT-Recht

Jörn Tröber, Partner und Kanzleigründer von TRÖBER@ legal, berät seit über 30 Jahren Mandanten in IT-rechtlichen Fragen. Als Fachanwalt für IT-Recht ist er insbesondere auf die Gestaltung und Verhandlung von IT-Verträgen spezialisiert.