Aktuelle Entwicklung im eCommerce-Recht (Dezember 2014 – Februar 2015)

1. Weiterempfehlungsfunktion von Amazon wettbewerbswidrig

Laut Rechts-News der Kanzlei Dr. Bahr hat das OLG Hamm (Aktenzeichen: I-4 U 154/14) in einem von der Kanzlei geführten Rechtsstreit mitgeteilt, dass es die standardmäßig für Amazon-Händler bereitgestellte Weiterempfehlungsfunktion von Amazon für wettbewerbswidrig hält. Verwendet ein Benutzer dieses Tool, erhält ein angeschriebener Dritter eine ungewollte Werbe-Mail. Den Händler, welcher Amazon als Plattform nutzt, entlastet in diesem Fall auch der Hinweis auf das Handeln seitens der Plattform Amazon oder die fehlende Möglichkeit zur Einwirkung nicht. Den Amazon-Händler trifft insoweit die Verantwortung eine Verkaufsplattform zu wählen, welche rechtmäßig agiert, so laut Dr. Bahr das OLG Hamm.

Den ausführlichen Bericht, weiterführende Links sowie Anmerkungen finden Sie auf der Seitewww.dr-bahr.com.

Solange Amazon keine Änderungen an der Weiterempfehlungsfunktion vornimmt, drohen allen Amazon-Händler Abmahnungen.

2. „Schnäppchenpreis“ – BGH zur Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags

Auch bei einem groben Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis (1 €) und dem Wert der Kaufsache (Gebrauchtwagen im Wert von 5.200 €) ist ein im Wege einer Internetauktion (eBay) geschlossener Kaufvertrag grundsätzlich nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dieses grobe Missverhältnis lässt nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters zu. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Verkäufer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen (BGH Urteil vom 12. November 2014 - VIII ZR 42/14).

Um als Verkäufer einen solch ungünstigen Ausgang einer Onlineauktion zu verhindern, sollte eine Auktion auf keinen Fall ohne hinreichende Gründe abgebrochen werden oder es sollte direkt ein höherer Startpreis angesetzt werden.

3. Framing stellt keine Urheberrechtsverletzung dar

Frames, wie etwa Embedded Links auf ein Youtube-Video bei Facebook, stellen grundsätzlich keinen Urheberrechtsverstoß dar und sind somit erlaubt. Wir berichteten in unseren News. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (Aktenzeichen: C-348/13) festgestellt und damit die Klage eines Unternehmens gegen zwei selbstständige Handelsvertreter eines Konkurrenten zurückgewiesen. Es handelt sich bei der Einbindung von Links zu Videos der Plattform YouTube nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, solange sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wendet und keine andere Wiedergabetechnik einsetzt wird.Unseren ausführlichen Beitrag hierzu finden Sie hier.

4. Abmahngefahr durch neue Lebensmittelinformationsverordnung

Seit dem 13. Dezember 2014 ist die EU-Lebensmittelinformationsverordnung Nr 1169/2011(LMIV) zur Kennzeichnung von Lebensmitteln inkraft getreten. Online-Händler müssen seit dem 13.12.2014 besondere Informationspflichten beachten. So müssen beim Verkauf von vorverpackten Lebensmitteln im Online-Shop oder Versandhandel Pflichtangaben wie Zutatenliste, Allergenkennzeichnung und die Nettofüllmenge vor Abschluss des Kaufvertrages zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichtend ist.

Diese Verordnung dient als weiteres Beispiel dafür, dass Online-Händler in Bezug auf ihr Sortiment produktspezifische Besonderheiten und daraus resultierende spezielle gesetzliche Pflichten im Auge behalten sollten. So bestehen bei vielen Waren erweiterte Kennzeichnungsvorschriften oder Informationspflichten (z.B. beim Verkauf von Elektrogeräten, Kosmetika oder Lebensmitteln).

5. Irreführende Werbung mit Aussage „geprüftes eBay-Mitglied“

Das LG Essen hat mit Urteil vom 4. Juli 2014 (Aktenzeichen: 45 O 8/14) entschieden, dass es irreführend sei, wenn ein eBay-Verkäufer mit der Aussage "geprüftes eBay-Mitglied" wirbt, da dieser Status von eBay Mitte 2012 abgeschafft worden sei. Der Status erwecke den unzulässigen Eindruck, der Verkäufer sei besonders seriös. Darüber hinaus würden die wesentlichen Informationen, die zur ursprünglichen Verleihung des Status geführt hätten, nicht (mehr) angezeigt.

6. Bestätigungsmail zur Eröffnung eines Kundenkontos ist Werbung

Das AG Pankow/Weißensee hat mit Urteil vom 16.12.2014 (Aktenzeichen: 101 C 1005/14) entschieden, dass auch die Bestätigungsmail zur Eröffnung eines Kundenkontos Werbung darstellt und folglich die Rechtmäßigkeit einer solchen Mail vom Vorliegen einer Einwilligung des Empfängers abhängt. So ist jede E-Mail eines Unternehmers an einen Empfänger, welche darauf abzielt „den Absatz von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienst- bzw. Werkleistung des Werbenden zu fördern“, ohne dass dieser vorher eingewilligt hat, als Werbung einzuordnen. Unseren ausführlichen Beitrag zu dem Thema lesen Sie hier.

7. Abmahnrisiko bei Versendung von Bestellabbrecher-Mails

Nicht selten brechen Kunden den Bestellvorgang in einem Online-Shop auch noch nach Angabe ihrer E-Mail-Adresse ab. In diesem Falle verschicken einige Händler sogenannte Bestellabbrecher-Mails, um nähere Informationen über die Gründe des Abbruchs zu erfahren (Systemfehler oder gewollter Abbruch?). Die Wettbewerbszentrale, eine Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb, stuft diese Art von Warenkorb-Erinnerungen als „wettbewerbsrechtlich unzulässig und datenschutzrechtlich mehr als bedenklich“ ein und hat angekündigt gegen solche Mails vorzugehen. Aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage (möglicher Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und gegen Datenschutzrecht) und der damit verbundenen Abmahngefahr sollte die Versendung solcher Mails vorerst unterlassen werden.

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