Aktuelle Entwicklung im eCommerce-Recht (Juni 2015 - August 2015)

  1. Angabe des Preises für Waren im Online-Shop nicht erst auf Anfrage
    Das LG München hat mit Urteil vom 31.03.2015 (Az. 33 O 15881/14) entschieden, dass die Angabe des Preises für einen Artikel in einem Online-Shop nur „auf Anfrage“ den Anforderungen an die Endpreisangabe nach der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht genügt. Im zugrunde liegenden Fall mussten Interessenten, um den Preis für Möbelstücke aus dem Online-Shop des Beklagten zu erfahren, unter Angabe ihres Namens und der E-Mail-Adresse ein Angebot anfordern.

    Wer jedoch Letztverbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat gem. § 1 Abs. 1 PAngV die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Der Begriff des "Anbietens" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV umfasst nicht nur Vertragsangebote im Sinne von § 145 BGB, sondern darüber hinaus jede Erklärung eines Unternehmers, die vom Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, soll sie auch noch rechtlich unverbindlich sein. Die Erklärung muss gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtet sein. Maßgeblich ist also, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt.
    Die gesetzlichen Bestimmungen der PAngV sollten unbedingt eingehalten, andernfalls besteht eine akute Abmahngefahr.
  2. Verkauf eines Online-Shops mit allumfassenden Kundendaten ist unzulässig
    Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht weist in einer Presseerklärung vom 30.07.2015 darauf hin, dass es Verkäufer und Käufer eines Unternehmens wegen der Nutzung alter Kundendaten mit einem Bußgeld in jeweils fünfstelliger Höhe belegt hat-
    Im Fall ging es um die unzulässige Übertragung von E-Mail-Adressen von Kunden eines Online-Shops im Rahmen eines Asset Deals. Bei E-Mail-Adressen natürlicher Personen handelt es sich um sogenannte personenbezogene Daten, welche nur nach Maßgabe des Datenschutzrechts übermittelt werden dürfen. Da im Fall der Verkauf ohne die explizite Einwilligung der betroffenen Kunden erfolgte, wurde gegen das Datenschutzgesetz verstoßen. Zugleich wurde gegen § 7 UWG verstoßen, wonach ebenfalls eine Einwilligung des Kunden von Nöten ist, wenn der Erwerber die Daten auch zu Werbezwecken verwenden möchte.

    Lediglich die sog. Listendaten (Namen und Postanschriften der Kunden) dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen für werbliche Zwecke übermittelt werden, sofern das veräußernde Unternehmen die Übermittlung dokumentiert. Dies gilt jedoch nicht für Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Konto- und/oder Kreditkartendaten oder „Kaufhistorien“ der Kunden.
  3. Eine Widerrufsfrist von einem Monat ist zulässig
    Mit Beschluss vom 07.05.2015 (Az. 6 W 42/15) hat das OLG Frankfurt entschieden, dass eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat zulässig ist.

    Erteilt der Unternehmer eine Widerrufsbelehrung, in der die Widerrufsfrist länger ist als die gesetzlich vorgesehene Frist, liegt darin zugleich ein Angebot auf Annahme eines Vertrages mit der verlängerten Frist; die Widerrufsbelehrung ist daher inhaltlich richtig.

    Gerade eBay-Verkäufer, welche sich aufgrund von Plattformbedingungen verpflichten die Widerrufsfrist auf einen Monat zu verlängern, werden über diese Entscheidung erfreut sein.
  4. Ein Produktbild muss zum verkauften Produkt passen
    Die Entscheidung des LG Arnsberg vom 05.03.2015 (Az. I-8 O 10/15), dass ein Produktbild zum verkauften Produkt passen muss, wurde in der Berufungsinstanz durch das OLG Hamm bestätigt (Urteil vom 04.08.2015, Az. I-4 U 66/15).

    Auf der Verkaufsseite eines Amazon-Marketplace-Händlers wurden in der Abbildung eines Produkts (Sonnenschirm) Zubehörteile (Betonplatten) gezeigt, welche schlussendlich nicht im Lieferumfang enthalten waren. Es wurde lediglich an einer unauffälligen Stelle der Verkaufsseite auf diesen Umstand hingewiesen. Diese Darstellung stellt nach Ansicht des Gerichts eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 UWG dar (unwahre Angaben zu wesentlichen Merkmalen der angebotenen Ware). Ein typischer Verbraucher gehe in der Regel davon aus, dass die auf der Produktabbildung gezeigten Betonplatten auch zum Lieferumfang des Sonnenschirms gehören.

    Wird also eine Ware mit einem Produktbild beworben und zeigt dieses Bild Zubehör, welches nicht zum Lieferumfang gehört, ist sicherzustellen, dass dieser Umstand bereits in oder unmittelbar an der Abbildung selbst vermerkt wird. Eine Aufklärung in der Produktbeschreibung reicht in der Regel nicht aus.
  5. Neufassung des Elektrogesetz
    Nachdem der Bundestrag das „Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ (Elektrogesetz) beschlossen hat und der Bundesrat am 10.07.2015 zugestimmt hat, wird dieses voraussichtlich im Herbst 2015 in Kraft treten. Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung derWEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU).

    Ziel des Gesetzes ist, dass künftig noch weniger Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) im Hausmüll landen und stattdessen umweltfreundlich entsorgt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden zukünftig grundsätzlich auch Onlinehändler - ebenso wie der stationäre Handel - verpflichtet EAG zurückzunehmen. Zudem treffen Händler erweiterte Informationspflichten. So sind die privaten Haushalte u.a. über die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch diesen eingerichteten und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten zu informieren.

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