Anpassung der Umsatzsteuer für Teilleistungen für monatliche Miet- und Leasingratenzahlung zum 01.07.2020

Derzeit nur als Gesetzesentwurf

Mitte Juni brachte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf in den Bundestag ein, der die Senkung der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer auf 16 Prozent für einen begrenzten Zeitraum vorsieht. Derzeit berät der Finanzausschuss des Bundestages über den Gesetzentwurf. In Hinblick auf die zeitliche Rahmensetzung ist jedoch davon auszugehen, dass sich das finale Gesetz im Wesentlichen mit dem Entwurf decken wird. Nach dem eingebrachten Gesetzesentwurf wird § 28 Absatz 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes wie folgt gefasst: „(1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt".

Hard- und Software-Leasing als sonstige Leistung oder Lieferung im Sinne des UStG

Während es offensichtlich ist, dass in diesem Zeitraum gekaufte und bezahlte Waren nunmehr mit 16 Prozent Mehrwertsteuer besteuert werden, sind weitere und komplexere Konstellationen etwa im Bereich des Leasings denkbar.

Grundsätzlich handelt es sich beim Leasing ohne automatischen Übergang des Eigentums bzw. einer Kaufoption um eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG. Dabei besteht die sonstige Leistung in der Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstands. Geht das Eigentum hingegen am Ende der Leasingzeit automatisch an den Leasingnehmer über bzw. wird ihm eine Kaufoption eingeräumt, wird diese nach einer Entscheidung des EuGH und nach dem daraufhin ergangenen Umsatzsteueranwendungserlass umsatzsteuertechnisch als eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG betrachtet. Zu versteuern ist das umsatzsteuerliche Entgelt. Darunter fällt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG), also grundsätzlich die Summe der Leasingraten.

Ausführungszeitpunkt beim Leasing und der Miete

Während das umsatzsteuerliche Entgelt normalerweise gem. § 12 Abs. 1 UstG mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent bzw. dem ermäßigten Satz besteuert wird, soll nach dem Gesetzentwurf für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen ein Regelsteuersatz von 16 Prozent gelten (§ 28 Abs. 1 UStG-Entwurf).

Doch was ist der Ausführungszeitpunkt bei Leasing und Miete? Beide stellen Teilleistungen im Sinne des UStG dar. Somit entsteht gem.§ 13 I Nr. 1 lit a) S. 2 UStG die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt wird. Bei der Zahlung der monatlichen Leasingrate bzw. Miete als Dauerschuldverhältnis wird die Teilleistung im jeweiligen Monat ausgeführt. Dies bedeutet, dass für jeden Monatszeitraum der Mehrwertsteuersatz individuell zu betrachten ist.

Demnach gilt: Alle Mieten und Leasingraten, die zwischen dem 01. Juli 2020 und dem 31.12.2020 anfallen sollen nach dem Gesetzesentwurf nur mit 16 Prozent besteuert werden.

Anpassungen bereits erteilter Dauerrechnungen

Werden im zweiten Halbjahr 2020 Leistungen ausgeführt, für die bereits zuvor eine Dauerrechnung mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent erteilt wurde, muss ggfs. die Umsatzsteuer gem. §§ 14 Abs. 2, 14a UStG berichtigt werden.

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