Arbeitgeber haftet für Anzeigen im privaten Facebook-Konto seiner Mitarbeiter

Werbung für Arbeitgeber im privatem facebook-Profil

Häufig gibt es Überschneidungen zwischen privater Internetnutzung eines Mitarbeiters und dessen beruflicher Tätigkeit. So veröffentlichte ein Autohausmitarbeiter 2013 ein Foto eines seiner im Autohaus stehenden Neuwagen mit einem Angebotstext in seiner privaten Facebook-Chronik. Die für Autohändler beim Neuwagenverkauf erforderlichen Pflichtangaben wie Kraftstoffverbrauch (§ 1 Pkw-EnVKV) fehlten. In Reaktion darauf wurde der Autohändler wegen eines Wettbewerbsverstoßes von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. abgemahnt. Der Inhaber des Autohauses argumentierte, dass er für nicht für private Anzeigen seiner Mitarbeiter haftbar gemacht werden könne, von denen er nicht einmal Kenntnis gehabt habe.

Arbeitgeber haftet

Das sah das LG Freiburg anders. Denn nach § 8 Abs. 2 UWG haftet der Arbeitgeber auch für unlautere Werbung seiner Arbeitnehmer im geschäftlichen Verkehr und zwar unabhängig davon, ob er selbst einen Beitrag zu oder Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß hatte. Ratio der Regelung ist, dass sich der Unternehmer nicht hinter seinen Mitarbeitern verstecken und sich so bessere Angebotsbedingungen oder andere für den Privatverkauf gültige Verkaufsvorgaben erschleichen können soll.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängige Dritte verstecken kann. Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit. Er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Der innere Grund dafür, ihm Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um den Unterlassungsanspruch handelt, wie eigene Handlungen zuzurechnen, ist vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung seines Geschäftsbereichs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs zu sehen.“ (LG Freiburg, Urteil vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13)

Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr entfällt auch nicht, so das LG Freiburg, durch das Einstellen in der „privaten“ Facebook-Chronik des Mitarbeiters oder dadurch, dass nur „Freunde“ den Beitrag sehen konnten. Im konkreten Fall war schon deshalb kein rein privates Interesse anzunehmen, weil der zum Verkauf stehende Neuwagen in den Verkaufsräumen des Unternehmens zu sehen war.

Fazit:

Auch eine gutgemeinte Werbung von Mitarbeitern kann schädlich sein. Dies ist insbesondere deshalb wichtig zu wissen, weil im Internet nahezu alles gesehen, gespeichert und weitergegeben werden kann. Es empfiehlt sich daher seine Mitarbeiter in Schulungen Über die Gefahren eines Auftritts in sozialen Medien zu informiere, wenn diese im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber stehen. Flankierend können Social Media Guidelines für die Mitarbeiter helfen. Bei der Gestaltung individuell auf Ihr Unternehmen zugeschnittener Social Media Guidelines wie auch für Inhouse-Schulungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Über Jörn Tröber, Fachanwalt für IT-Recht

Jörn Tröber, Partner und Kanzleigründer von TRÖBER@ legal, berät seit über 30 Jahren Mandanten in IT-rechtlichen Fragen. Als Fachanwalt für IT-Recht ist er insbesondere auf die Gestaltung und Verhandlung von IT-Verträgen spezialisiert.