BGH- Entscheidung zu 0900- Nummern vom 06.04.2017

Sachverhalt

Im konkreten Fall spielte das13-jährige Kind der Telefonanschlussinhaberin ein grundsätzliches kostenfreies Computerspiel, wobei neue Levels und zusätzliche Funktionen nur durch sog. „Credits“ freigeschaltet werden.

Um das Spiel mit den dementsprechenden Funktionen nutzen zu können, konnte man die „Credits“ u.a. durch Anrufe an eine entgeltpflichtige 0900- Nummer (sog. Premiumdienstenummer) erhalten, sodass in der Folge ein Entgelt über die Telefonrechnung abgerechnet wird.

Insgesamt tätigte der Sohn der beklagten Anschlussinhaberin 21 Anrufe, sodass die Spielbetreiberin gegen die Anschlussinhaberin einen Betrag von 1253,93€ geltend machte.

Die Mutter als Anschlussinhaberin hatte die getätigten Anrufe nicht genehmigt oder in irgendeiner Weise autorisiert.

Entscheidung des BGH vom 06.04.2017

Mit der Entscheidung des BGH vom 06.04. 2017 (III ZR 368/16) heißt es nun endgültig, dass eine Haftung des Anschlussinhabers hier nicht in Betracht kommt:


Der BGH hat entschieden, dass Eltern nicht für Telefoneinkäufe ihrer Kinder über 0900er-Telefonnummern haften, solange sie die Zahlung als Anschlussinhaber nicht autorisiert haben.

Nach Auffassung des BGH steht der Klägerin kein Zahlungsanspruch zu. Etwaige auf den Abschluss eines Zahlungsdienstevertrags gerichtete konkludente Willenserklärungen des Sohns der Beklagten, die dieser durch Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben könnte, seien dieser nicht zuzurechnen. (Pressemitteilung Nr. 52/17 des BGH vom 06.04.2017)


Bedeutung dieser Entscheidung für die Praxis

Der BGH hob somit die Urteile der Vorinstanzen (AG Delmenhorst, Urt. v. 12.05.2015 - 45 C 5298/13 (VI) und LG Oldenburg, Urt. v. 30.06.2016 - 1 S 315/15) auf, die einen Zahlungsanspruch der Spielbetreiberin noch bejahten.

Der BGH ging nun davon aus, dass auch nicht über die Vorschrift des § 45 i TKG die Anrufe des Kindes der Mutter zugerechnet werden können, da bei entgeltpflichtigen 0900- Nummern eine Autorisierung des Anschlussinhabers erforderlich sei, die hier nicht stattgefunden habe.

Eine Entscheidung des BGH, die nunmehr einen langen Streit beendet und Rechte von privaten Anschlussinhabern schützt.

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