BGH zur Haftung des Hotelbewertungsportals Holidaycheck.de

Hintergrund der Entscheidung war die entsprechende Äußerung eines Nutzers auf dem Online-Bewertungsportal des Online-Reiseanbieters Holidaycheck. Nach einer Abmahnung durch das betroffene, negativ bewertete Hotel gab die Betreiberin des Bewertungsportals die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Wie der Pressemitteilung des BGH zu entnehmen ist, blieb die Klage des Hotelbetreibers auch in der letzten Instanz erfolglos. Zu Gunsten der Betreiberin des Bewertungsportals wandte der BGH die haftungsbegrenzende Vorschrift des § 10 Telemediengesetzes (TMG) an. Dabei stellte er zunächst fest, dass es sich bei der vom anonymen Nutzer eingestellten Bewertung nicht um eine eigene Bewertung der Portalbetreiberin handelte. Für diese wäre sie nämlich nach § 7 TMG entsprechend den allgemeinen Gesetzen verantwortlich, was zu einem Unterlassungsanspruch geführt hätte. Vielmehr, so der BGH, sei die Portalbetreiberin gegenüber den Bewertungen der Nutzer neutral, so dass ihre Haftung nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG (Anm.: als Host-Provider) eingeschränkt sei.

"Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst."
(BGH, Pressemitteilung Nr. 41/2015 vom 19.3.2015).

Praxishinweis:

In der aktuellen Entscheidung hat sich der BGH erneut mit der Haftung von sogenannten Host-Providern auseinandergesetzt. Hintergrund war wie so oft eine Information (unwahre Tatsachenbehauptung) eines anonymen Nutzers des vom Host-Provider zur Verfügung gestellten Bewertungsportal (Webseite, Speichermedium). Der zu Unrecht negativ bewertete Hotelbetreiber kann sich zumeist nicht gegen den anonymen Nutzer wehren, da dessen Identität - wenn überhaupt - nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermitteln ist. Der Host-Provider haftet als Mitverursache nach der Haftungsprivilegierung des § 10 TMG dennoch nicht. Hierbei sind im Kern jedoch drei Anforderungen zu beachten:

  1. Kein Zueigenmachen der Information
    Der Betreiber Bewertungsplattform, des Forums etc. sollte darauf achten, dass er sich die Informationen der Internet-Nutzer nicht zu eigen macht. Vielfach wird ein entsprechender Hinweis auf der Webseite hilfreich sein. Das Angebot sollte jedoch auch optisch so gestaltet sein, dass sich die Fremdheit der Information erkennen lässt. Der Host-Ptrovider sollte überdies keine redaktionelle Vorabprüfung durchführen, bevor der Beitrag eingestellt wird.
  2. Kein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell
    Prüfungspflichten können sich für den Betreiber des Portals dann ergeben, wenn das Portal beispielsweise rechtswidrige Nutzerbeiträge geradezu provoziert. Das ist bei einem neutralen Hotelbewertungsportal jedoch zu verneinen.
  3. Notice-Take-Down-Prinzip
    Nachdem der Betroffene den Portalbetreiber auf den rechtswidrigen Inhalt aufmerksam gemacht hat, ist dieser zu beseitigen. Anderenfalls besteht der Unterlassungsanspruch auch gegenüber dem Host-Provider.

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