Fehlende Datenschutzerklärung kann zukünftig teuer werden

Die Frage, ob ein Verstoß gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts einen Wettbewerbsverstoß darstellt oder nicht, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das LG Köln (Beschluss v. 26.11.2015, 33 O 230/15) hatte dem Betreiber einer Webseite im Wege der einstweiligen Verfügung unter anderem die Unterlassungsverpflichtung auferlegt, auf den unternehmenseigenen Internetseiten "keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren". Bei dem dort angenommenen Streitwert von 50.000,00 €, der allerdings infolge mehrerer Verstöße in dieser Höhe zustande kam, war dies ein teures Vergnügen. Auch ohne eigenen Rechtsanwalt dürften allein für das Verfügungsverfahren Kosten in mittlerer 4-stelliger Höhe entstanden sein. Hinzu kommen in der Regel noch die Kosten für die außergerichtliche Abmahnung, knapp 1.400,00 €.

Andere Gerichte, so das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 29.4.2011, 5 W 88/11), hatten in der Vergangenheit einen Verstoß gegen § 13 TMG mit der Begründung abgelehnt, dass diese Vorschrift keine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 11 UWG a. F., § 3a UWG n. F.) darstelle.

Praxishinweis

Der Streit in der Rechtsprechung dürfte schon bald obsolet sein. Denn mit Erweiterung des Klagerechts für Verbraucherschutzverbände bei einem Verstoß gegen Datenschutzvorschriften hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, mithin auch gegen die Pflicht zum Vorhalten einer Datenschutzerklärung im Sinne des § 13 TMG, abgemahnt werden kann. Hierzu hat der Gesetzgeber entsprechende Änderungen im Unterlassungsklagegesetz vorgesehen, welche am 23. Februar 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und ab dem 24. Februar 2016 in Kraft treten.

Unternehmen sind daher gehalten, ihre Datenschutzerklärung auf ihren Webseiten auf Rechtskonformität zu überprüfen. Nicht selten nehmen Mitbewerber in umkämpften Märkten diese unter die Lupe, um beim Wettbewerber eine Duftmarke zu hinterlassen.

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