EuGH: Streaming von Filmen oder Sportereignissen verboten

Vertrieb einer Multimedia-Box für illegales Streaming

In dem Sachverhalt, mit dem sich der EuGH (Urteil vom 27.04.2017, Az.: C-527/15) befasst hatte, ging es zunächst um die Frage, ob eine Multimedia-Box vertrieben werden darf, auf der Plug-Ins vorinstalliert sind, von denen einige speziell zu Websites führen, auf denen Internetnutzern geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Verfügung gestellt werden. Hierzu hat der EuGH festgestellt, dass der Vertrieb einer solchen Multimedia-Box rechtswidrig ist, da er vom Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ umfasst wird.

Urheberrechtsverletzung durch Endnutzer der Multimedia-Box

Darüber hinaus hatte sich der EuGH vor allem der Frage gewidmet, ob auch der Nutzer einer solchen Multimedia-Box eine Urheberrechtsverletzung begeht. Diese Frage hat der EuGH, obwohl die Vervielfältigung des Werkes nur flüchtig durch vorübergehende Speicherung im Arbeitsspeicher erfolgt, bejaht. Auch die vorübergehende Speicherung sei vom urheberrechtlichen Schutz umfasst, wenn sie wie im Falle des Streamings einen eigenen wirtschaftlichen Wert besitze. Die normale Verwertung des Werkes sei beeinträchtigt und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers gebührlich verletzt worden.

Kenntnis von der Rechtswidrigkeit

Außerdem hätten die Nutzer in Kenntnis der Rechtswidrigkeit, da insbesondere die Werbung hierauf sogar ausgelegt war. Die Vervielfältigung beruhe daher auf einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage.

Übertragbarkeit des Urteils auf andere Streaming-Portale

Obwohl sich das Urteil grundsätzlich auf die Multimedia-Box bezieht, lässt sich der Grundsatz im Ergebnis auf alle Streaming-Portale im Internet übertragen, bei denen der Endnutzer die Rechtswidrigkeit kannte oder hätte kennen müssen.

Konsequenzen für den Endnutzer

Die Nutzer illegaler Streaming-Portale müssen theoretisch mit Abmahnungen rechnen. Denn das Streaming von illegal angebotenen Filmen und Sportereignissen, was bislang als Grauzone galt und rechtlich nicht verfolgt wurde, ist nach der klaren Entscheidung des EUGH nunmehr rechtswidrig. Die Zurückverfolgung der Nutzer ist allerdings dadurch erschwert, dass die Nutzer in erster Linie über die IP-Adresse ausfindig gemacht werden müssten. Diese ist in der Regel jedoch – wenn überhaupt - nur den Betreibern der illegalen Streaming-Portale bekannt. Oftmals werden diese von den in Übersee situierten Anbietern gar nicht gespeichert, so dass eine Verfolgung der Nutzer nahezu unmöglich sein dürfte. Darüber hinaus dürfte es schwierig sein, einen z.B. in Venezuela ansässigen Anbieter erfolgreich auf Herausgabe der IP-Adressen zu verklagen und dieses Urteil dann auch noch zu vollstrecken.

Etwas anderes könnte ggf. für sogenannte Premiumnutzer dieser Streaming-Dienste gelten. Denn diese überlassen dem Anbieter – teilweise gegen Entgelt – E-Mail-Adressen und auch sonstige persönliche Daten. Mit diesen hinterlassenen Fingerabdrücken steigt die Wahrscheinlichkeit, von den Rechteinhabern ausfindig gemacht und abgemahnt zu werden.

Anders als bei sogenannten illegalen Tauschbörsen (Up- und Download von Musik und Filmen über P2P-Netzwerke) dürften sich die Abmahnkosten jedoch in Grenzen halten. Denn die rechtswidrige Handlung beschränkt sich auf das persönliche Streamen, was mit einem erschlichenen Kinobesuch vergleichbar ist. Die Abmahnkosten (Rechtsanwaltskosten) dürften bei einem angenommenen Gegenstandswert von 1.000,00 € für das Unterlassen 150,00 € und einen Schadensersatz pro gestreamten Filmvon 15,00 € kaum überschreiten.

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