EuGH zur Informationspflicht zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Pflicht zur Information über Teilnahme am alternativen Streitbeilegungsverfahren

Im Ausgangsverfahren wies das Landgericht Düsseldorf die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (DAÄB) noch ab. Die DAÄB betrieb eine Website, über die zwar keine Vertragsschlüsse möglich waren, Nutzer jedoch AGB für einen etwaigen Vertragsschluss vorfanden und downloaden konnten. Kern des Rechtsstreits: Die AGB enthielten keine Angaben zur Bereitschaft oder Verpflichtung der DAÄB zur Teilnahme an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren. Bei Vertragsschluss erhielt der Kunde dann allerdings ein Preis- und Leistungsverzeichnis, auf dessen Rückseite der Verbraucher über die Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren informiert wurde.

EuGH-Vorlage im Berufungsverfahren

Nach Auffassung des VZBV müsse diese Angabe sich auch dann unmittelbar in den AGB befinden, wenn ein Vertrag nicht direkt über die Webseite geschlossen werden könne. Im Berufungsverfahren legte das OLG Düsseldorf diese Frage dem EuGH vor. Die klare und weitreichende Entscheidung im Wortlaut:

Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ist dahingehend auszulegen, dass auch Unternehmer, die über ihre Website zwar keine Verträge mit Verbrauchern schließen, jedoch AGB für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich machen, in diesen AGB über die alternative Streitbeilegung informieren müssen.

Es ist nicht ausreichend, wenn diese Informationen anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten oder beim Abschluss des Vertrags, für den die AGB gelten, mittels eines gesonderten Dokuments zur Verfügung gestellt würden.“

Praxistipp

Die Entscheidung ist klar und weitreichend. Der Hinweis auf alternative Streitbeilegungen in Verbraucherangelegen sollte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet stets vorhanden sein. Das dürfte für alle geschäftsmäßigen Internetauftritte gelten.

Eine Klausel bei optierter Nichtteilnahme könnte wie folgt aussehen:

„Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.“

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Über Jörn Tröber, Fachanwalt für IT-Recht

Jörn Tröber, Partner und Kanzleigründer von TRÖBER@ legal, berät seit über 30 Jahren Mandanten in IT-rechtlichen Fragen. Als Fachanwalt für IT-Recht ist er insbesondere auf die Gestaltung und Verhandlung von IT-Verträgen spezialisiert.