EVB-IT Verträge

Gleich ob freie Vergabe oder öffentliche Ausschreibung. Öffentliche Auftraggeber sind bei der Beschaffung von IT-Leistung an die Verwendung von Vertragsformularen gebunden, die ihnen eine rechtlich sichere und finanziell kalkulierbare Auftragsvergabe ermöglichen. Aus diesem Grunde wurden die Ergänzenden Vertragsbedingungen wurden für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) geschaffen. Letztlich handelt es sich um Formularverträge, die die individuelle Gestaltung der vertragswesentlichen Leistungen abfragen, im Übrigen weitestgehend durch umfassende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geprägt sind.

IT-Dienstleister, die Aufträge der öffentlichen Hand erhalten möchten, verbleibt selten noch Verhandlungsspielraum. Denn die vorformulierten Vertragsbedingungen sind nur sehr eingeschränkt verhandelbar. Dies in der Regel auch nur dann, wenn die Formulare entsprechenden Gestaltungsspielraum zulassen. Hintergrund ist vielfach eine rechtliche Verpflichtung der öffentlichen Hand zu ihrer Verwendung durch Verwaltungsvorschriften zu den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder.

Auftragnehmer sollten sich daher vor Abgabe von Angeboten mit den entsprechenden EVB-IT Vertragsbedingungen vertraut machen. Denn die rechtlichen Verpflichtungen durch die AGB zu den einzelnen Verträgen bedürfen unter Umständen nicht nur finanzieler Kalkulationen, die in der Angebotsabgabe zu berücksichtigen sind, sondern auch organisatorischer Prozessgestaltungen. Letztere sind zumindest in mittelständischen Unternehmen, oftmals bereits wegen des erhöhten Personalaufwands, nicht durchgängig etabliert.

Nachfolgend soll ein Überblick über die verschiedenen EVB-IT Verträge, ihre Anwendungsfälle und ausgewählte rechtliche Besonderheiten gegeben werden.

EVB-IT Basisverträge und EVB-IT Systemverträge

Unterschieden wird zwischen EVB-IT Basisverträge einer seits und EVB-IT Systemverträge andererseits.

Bei den EVB-IT Basisverträgen schuldet der Auftragnehmer im Wesentlichen nur eine konkrete IT-Leistung, z.B. die Hardwarelieferung. Soweit Lieferumfang auch die Überlassung von Standardsoftware oder deren Installation gehört, kann dies bei den Basisverträgen berücksichtigt werden. Dies aber nur, wenn die Leistung lediglich einen vergleichsweise geringe Bedeutung hat.

Bei den EVB-IT Systemverträgen schuldet der Auftragnehmer - in der Regel als Generalunternehmer - mehrere IT-Leistungen, die in ihrer Gesamtheit das gewünschtes IT-System ergeben und für deren Interoperabilität und Funktionalität der Auftragnehmer am Ende einstehen muss.

Zu den EVB-IT Basisverträgen gehören die Verträge:

  • EVB-IT Cloud
  • EVB-IT Dienstleistung
  • EVB-IT Instandhaltung
  • EVB-IT Kauf
  • EVB-IT Pflege S
  • EVB-IT Überlassung Typ A
  • EVB-IT Überlassung Typ B

Zu den EVB-IT Systemverträgen gehören die Verträge:

  • EVB-IT Erstellung
  • EVB-IT Service
  • EVB-IT System
  • EVB-IT Systemlieferung

EVB-IT Cloud

Der EVB-IT Cloud-Vertrag ist im März 2022 erstmalig bekannt gemacht worden und wird seither verwendet. Er betrifft Leistungen wie Software as a Service (SaaS), Platform as a Service (PaaS), Infrastructure as a Service (IaaS), Managed Cloud Services (MCS). Ihre Rechtsnatur, mithin das gesetzliche Regelungsregime, ist dabei durchaus gemischt, je nach konkreter Leistung. Wegen der befristeten Überlassung der Software, Platform oder Infrastructure dürfte für wesentliche Teile das Mietvertragsrecht gemäß §§ 535 ff. BGB Anwendung finden. Ihre erstmalige Einrichtung (sog. Built Phase) hingegen dürfte dem Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB unterfallen, da regelmäßig ein greifbarer Erfolg geschuldet ist, der auch der Abnahme unterliegt. Managed Cloud Services sind grundsätzlich dienstvertraglich geprägt (§§ 611 ff. BGB), da hier der Auftragnehmer Mitwirkungsleistungen (Dienstleistungen) übernimmt, die üblicher Weise vom Auftraggeber zu erbringen sind. Die AGB des EVB-IT Cloud-Vertrags versuchen, die gesetzlichen Regelungen ganz überwiegend zugunsten der öffentlichen Hand im Rahmen der Disponibilität abzuändern, so dass die Verantwortung des Auftragnehmers für die vertraglichen Leistungen steigt und Sanktionen bei Nicht- oder Schlechterfüllung greifen. Typisch sind hier sogenannte Service Level Agreemenst (SLA), zum Beispiel Verfügbarkeitsgarantien, bei deren Unterschreiten die Minderung der vereinbarten Vergütung geregelt wird.

EVB-IT Dienstleistung

Der EVB-IT Dienstleistung kommt bei der bloßen Erbringung von Diensten, wie reine Schulungs-, Beratungs- oder sonstigen Unterstützungsleistungen in Betracht. Der Auftragnehmer schuldet – anders als beim Werkvertrag – keinen konkret greifbaren Erfolg. Die Leistung ist daher auch nicht abzunehmen. Das Haftungsrisiko ist bei diesem Vertrag vergleichweise gering. Die Vergütung aufwandsbezogen oder zum Festpreis vereinbart werden.

Über Jörn Tröber, Fachanwalt für IT-Recht

Jörn Tröber, Partner und Kanzleigründer von TRÖBER@ legal, berät seit über 30 Jahren Mandanten in IT-rechtlichen Fragen. Als Fachanwalt für IT-Recht ist er insbesondere auf die Gestaltung und Verhandlung von IT-Verträgen spezialisiert.