Impressumpflicht im Internet? – Im Zweifel immer!

Das zeigt eine aktuelle, noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urt. v. 24.04.2014, Az.: 11 O 72/14), die durch die Medien ging. Ein Anwalt hatte einen „Kollegen“ (so die in Deutschland übliche Anrede in anwaltlichen Schreiben untereinander) abgemahnt, weil dieser auf dem Anwaltportal „kanzlei-seiten.de“ bei dem dortigen Angebot seiner Dienstleistungen kein vollständiges Impressum im Sinne des § 5 TMG zur Verfügung gestellt hatte. Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abmahnung im nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil (noch nicht rechtskräftig). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Impressumpflicht für jeden „Diensteanbieter“ im Sinne des § 5 TMG gelte. Davon sei auch bei Internetportalen auszugehen, wenn der Anbieter „selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes - also der konkreten Einzelveröffentlichung im Rahmen des Internet-Portals - bestimmen kann und sich sein (Unter-} Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstellt.

Das Positive an diesem Fall, jedenfalls aus Verbrauchersicht: Der Spruch, „eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“, trifft zumindest unter Anwälten nicht zu. Die Tendenz der Rechtsprechung dient auch dem Verbraucherschutz. Denn Unternehmer werden im Zweifel immer ein vollständiges Impressum anbieten müssen, gleich ob es sich um eine Präsentation auf der eigenen Webseite (www.unternehmen.de“), auf Internetportalen (z.B. „stores.ebay.de/unternehmen“)oder im Bereich von Social Media (z.B. facebook, google+, XING oder twitter) handelt. Allerdings ist die Grenze zwischen objektiv eigenständigem Angebot und einem Beitrag unter Vielen fließend. So stellt sich die Frage, ob auch bei Blog-Einträgen auf einschlägigen Portalen (z.B. bloggerr.com“) stets ein vollständiges Impressum vorgehalten werden muss. Wer aber schon darüber nachdenkt, ob sein Angebot ein eigenständiges ist oder nicht, der sollte zur Vermeidung kostenpflichtiger Abmahnungen die Regel befolgen: Im Zweifel immer!