Legal Tech: OLG Köln erklärt Vertragsgenerator für rechtmäßig

Kern des Rechtsstreits: Ist der Smartlaw-Generator unerlaubte Rechtsdienstleistung?

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hatte gegen das vom Verlag Wolters Kluwer vertriebene Produkt Smartlaw geklagt. Der Generator erstellt Rechtsdokumente, vor allem Verträge, nachdem der Nutzer sich durch einen Frage-Antwort-Katalog geklickt hat. Mit dem Argument, dass der Generator Rechtsdienstleistungen erbringe, die der Rechtsanwaltschaft vorbehalten seien, hatte die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg gegen die Wolters Kluwer GmbH geklagt. Zusätzlich sei auch die Werbung für das Produkt rechtswidrig. Beworben wurde das Produkt unter anderem mit dem Slogan „günstiger und schneller als der Anwalt“. Außerdem erzeuge es laut Verlag „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“. Die Beklagte argumentierte dagegen, dass der Vertragsgenerator sich an Personen richte, die ihre Verträge ohnehin ohne anwaltliche Hilfe erstellten und bisher auf gedruckte Formulare und Muster zurückgegriffen hätten. Das Programm wirke ähnlich wie die seit Jahren etablierten Programme zur Erstellung einer Steuererklärung.

OLG Köln: Online-Vertragsgenerator ist keine Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG

Mit Urteil vom 19.06.2020 (Az. - 6 U 263/19), hob das OLG Köln das erstinstanzliche Urteil (LG Köln, Urt. v. 08.10.2019, Az. 33 O 35/19) in wesentlichen Teilen auf. Der Online-Vertragsgenerator müsse nicht wegen eines vom Rechtsdienstleistungsgesetz bezweckten Schutzes vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen verboten werden. Er erweitere lediglich das Hilfsangebot zur Erledigung der eigenen Rechtsangelegenheiten in eigener Verantwortung. Ein Schutz vor unqualifizierter Rechtsberatung müsse nur dort gewährleistet werden, wo eine rechtliche Beratung tatsächlich oder vorgeblich stattfinde. Nutzer könnten problemlos erkennen, dass das Ergebnis des Dokumentgenerators lediglich von der Verknüpfung der verschiedenen Bausteine sowie der Stimmigkeit der eigenen Antworten abhänge. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG seien nach Ansicht des OLG Köln nicht erfüllt. Danach ist eine Rechtsdienstleistung „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“. Es fehle bereits an einer „Tätigkeit“ im Sinne der Norm. Eine „Tätigkeit“ erfordere nämlich eine menschliche oder zumindest mitdenkende Aktivität. Durch das rein schematische Abarbeiten von vorgegebenen Ja-/Nein-Entscheidungsstrukturen verübe das Programm keine „Tätigkeit“. Das Programmieren des Vertragsgenerators könne zwar eine „Tätigkeit“ darstellen, diese betreffe jedoch keine „konkreten“ fremden Angelegenheiten und falle damit nicht in den Anwendungsbereich des RDG. Vielmehr beträfe das Programm eine Vielzahl vorstellbarer Fälle, welche stets mit den gleichen eindeutigen Ergebnissen gelöst würden. Weiterhin führte das OLG an, dass die Nutzer des Vertragsgenerators schließlich nicht in „fremder“ Angelegenheit, sondern in eigener Sache handelten. Der vom Wolters Kluwer Verlag angebotene Vertragsgenerator begründe keine Gefahr, vor der das RDG schützen wolle.

Wettbewerbsrechtlich unzulässiger Vergleich mit anwaltlicher Dienstleistung

Zu weit dürfte dem OLG Köln die Bewerbung des Vertragsgenerators mit „Günstiger und schneller als der Anwalt", "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" und "Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt" gegangen sein. Die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Unterlassung derartiger Werbeaussagen nahm der beklagte Verlag in der Berufungsverhandlung zurück, sodass die Entscheidung insoweit in Rechtskraft erwachsen ist.

Anmerkung

Natürlich ist eine höchstrichterliche Klärung dieser hochumstrittenen Rechtsfrage wünschenswert. Die in der Anwaltschaft verbreitete Sorge, ihr könnte durch das stetig wachsende Angebot von Legal-Tech-Lösungen ihr Tätigkeitsfeld zum Nachteil der Rechtssuchenden beschnitten werden, mag nachvollziehbar sein. Die Vorteile derartiger Lösungen sind jedoch nicht von der Hand zu weisen. Beispielsweise lassen sich Standardarbeitsverträge für Werkstudenten anhand eines Fragenkatalogs leicht zusammenstellen. Oftmals arbeitet ein Rechtsanwalt in derartigen Fällen nicht anders. Warum dieses Verfahren nicht durch Algorithmen einer Software vorgegeben werden soll, ist nur schwer nachzuvollziehen. Gesetzliche Urlaubsansprüche wird der Vertragsgenerator unter Umständen sogar schneller ermitteln, als der Anwalt diese - nach Blick ins Gesetz - errechnen kann. Nutzer derartiger Online-Lösungen entscheiden sich vielfach ganz bewusst für diese einfache Vertragsgestaltung, weil eine Kosten-Nutzen-Analyse Restrisiken einer nicht individuellen Vertragsgestaltung abdeckt. Statt einen Kreuzzug gegen Legal-Tech-Lösungen mit Rückgriff auf das Rechtsdienstleistungsgesetz zu führen, dürfte die Anwaltschaft gut beraten sein, die aktuelle Entwicklung zu akzeptieren und gegebenenfalls ihrerseits im Rahmen der anwaltlichen Beratung zu nutzen. Die Komplexität der Lebenssachverhalte bietet hinreichend viele Tätigkeitsfelder, bei der eine kompetente anwaltliche Beratung im Einzelfall nach wie vor gefragt sein dürfte. Daran werden auch aktuelle Entwicklungen in der Softwarebranche wie Maschinenlernen und Künstliche Intelligenz nichts ändern. Der Legal-Tech-Zug dürfte auf Dauer ohnehin nicht mehr aufzuhalten sein. Und das ist gut so.

Über Jörn Tröber, Fachanwalt für IT-Recht

Jörn Tröber, Partner und Kanzleigründer von TRÖBER@ legal, berät seit über 30 Jahren Mandanten in IT-rechtlichen Fragen. Als Fachanwalt für IT-Recht ist er insbesondere auf die Gestaltung und Verhandlung von IT-Verträgen spezialisiert.