Online-Händler müssen beim Jugendschutz aufpassen: Doppelte Altersverifikation erforderlich

Die strengen Anforderungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) wurden vom OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 07.08.2014, 6 U 54/14 konkretisiert. Ein Online-Händler hatte ein nicht jugendfreies Computerspiel verkauft, ohne zuvor eine Altersverifikation durchzuführen. Auch bei der Lieferung und Übergabe des Spiels ließ der Online-Händler keine Alterskontrolle durch den Zusteller vornehmen. Ein Mitwettbewerber hatte einen Testkauf vorgenommen und den Händler wegen fehlender Altersverifikation kostenpflichtig abgemahnt. Das OLG bestätigte einen Wettbewerbsverstoß wegen Verstoßes gegen das JuSchG als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

Für den Versand jugendgefährdender Medien sind dem Jugendschutzgesetz und der Rechtsprechung des OLG Frankfurts folgende Grundsätze zu entnehmen:

  1. Kennzeichnungspflicht bei jugendgefährdenden Medien
    Nach § 12 Abs. 2 JuSchG ist eine Alterskennzeichnung „auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern“, also 12 Quadratzentimetern „anzubringen.“
  2. Erste Altersverifikation beim Kauf
    Altersprüfung auf der Website Bildträger, die keine Jugendfreigabe erhalten haben dürfen nur nach einer Altersverifikation, die noch innerhalb des Bestellvorgangs liegen muss, verkauft werden um sicher zu stellen, dass keine jugendgefährdenden Medien an Jugendliche oder Kinder versandt werden. Diese Rechtsprechung des OLG Frankfurt genügt somit den §12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG, der in Verbindung mit der Definition des Versandhandels aus §1 Abs. 4 JuSchG den Versand Jugendgefährdender Medien nur erlaubt, soweit eine „technische oder sonstige Vorkehrung sicherstellt, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt“.
  3. Zweite Altersverifikation bei Lieferung
    Beim auf den Vertragsschluss folgenden Versand in sicherstellt werden, dass keine Minderjährigen die Ware entgegennehmen. Dieser Anforderung genügt schon ein Versand als „Einschreiben Eigenhändig“, so das OLG Frankfurt. Allerdings muss sich der Online-Händler eine etwa unterbliebene oder fehlerhafte Verifikation des Zustellers nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. So darf die Sendung bei einer offensichtlichen Phantasiebezeichnungen statt eines Namens des Empfängers bereits gar nicht erst versandt werden. (OLG Frankfurt, a.a.O.).

Fazit:

Online Händler, müssen beim Versand von Medien mit Altersbeschränkung eine doppelte Altersverifikation vornehmen bzw. vornehmen lassen. Die erste schon bei Abschluss des Vertrages auf der Website und die Zweite bei dem Aushändigen der Sendung durch die Wahl einer entsprechenden Versandart.

Diese Grundsätze lassen sich auf andere unter das Jugendschutzgesetz fallende Kaufsachen wie Tabak oder alkoholische Getränke problemlos übertragen. Für Webdesigner gilt es, die erste Altersverifikation rechtssicher in den Bestellprozess des Online-Shops einzubauen. Fehler des Webdesigners muss sich der Online-Händler zurechnen lassen. Beim Versand hat der Händler auf eine Altersverifikation bei der Zustellung zu achten. Auch hier gilt, dass der Händler sich etwaige Fehler des Zustellers zurechnen lassen muss.

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