Schadensersatz bei Fotodiebstahl im Internet: MFM-Tabelle anwendbar?

Der unberechtigten Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotos, oft als Fotoklau bezeichnet, folgen nicht selten urheberrechtliche Abmahnungen. Die Rechnung von einem einfach, kostenfrei und schnell organisierten Bild geht in diesem Fall nicht auf. Die folgenden Abmahnkosten sind unter Umständen teurer als eine eigene Fotoproduktion.

Streitgegenstand und Resultate

Im gegenständlichen Verfahren (BGH Urteil des I. Zivilsenats v. 13.09.18, I ZR 187/17, Rn.2.) hat der Fotograf und Rechtsinhaber das streitgegenständliche Foto ursprünglich auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Dasselbe Foto postete der Beklagte in bearbeiteter Form als Werbung für eine Veranstaltung auf seiner Website.
Es folgte eine Abmahnung, mitsamt der Aufforderung zur Abgabe eine Unterlassungserklärung und die Geltendmachung von Anwaltskosten und Schadensersatz zugunsten des Klägers. Der BGH (I ZR 187/17, Rn.8.) äußerte sich nun zur Berechnung des Schadensersatzes.

Anwendung der MFM-Tabelle

Hauptsächlich ging es dabei um die Anwendung der MFM-Tabelle. Dabei handelt es sich um die Arbeit der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing – kurz MFM. Diese ermittelt jährlich die aktuell üblichen Honorare für Fotonutzungen in Deutschland und gibt diese unter dem Titel Bildhonorare heraus.

Demnach läge das marktübliche Honorar für die Nutzung eines Fotos auf der Homepage eines Unternehmens für die Dauer von sechs Monaten bei 270 €.

Die Honorartabellen werden jedoch nicht nur von Fotografen als Preisreferenz, sondern auch von Gerichten bei der Ermittlung des Schadensersatzes herangezogen. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Urheber jedoch nicht um einen Berufs- sondern einen Hobbyfotografen. Auf diese sei die MFM-Tabelle laut BGH nicht anwendbar.

Letztendlich kam der BGH (I ZR 187/17, Rn.9.) im gegenständlichen Verfahren auf einen Schadensersatz für ein einfaches Foto in Höhe von 200 €.

Verantwortung für das Handeln Dritter?

Zudem strebte der Kläger während des Verfahrens die Durchsetzung eines Vertragsstrafeanspruchs an: er fand das besagte Foto nach Abgabe der Unterlassungserklärung des Beklagten auf dem Internetportal eines Dritten, welcher denselben Beschreibungstext verwendete, den auch der Beklagte veröffentlichte. Grund genug für den Kläger von einem Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag auszugehen.

Der BGH(I ZR 187/17, Rn.35 ff.) schob dem Ersuchen basierend auf Anscheinsbeweisen einen Riegel vor. Demnach sei die Beweislage nicht ausreichend, im Internet veröffentlichte Inhalte könnten grundsätzliche von jedermann beliebig reproduziert werden. Außerdem sei die Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall ausdrücklich nur für eigenes Handeln abgegeben und könne auch nicht so ausgelegt werden, dass der Beklagte auf selbstständig handelnde Dritte einwirken müsse, bei denen er mit weiteren Verstößen ernstlich rechnen muss.

Fazit zum Fotoklau

Durch das Urteil bestätigt der BGH nur die ohnehin schon gängige Rechtsprechung: Die MFM-Tabelle findet bei Hobbyfotografen keine Anwendung, der Gegenstandswert ist bei einem Foto und vergleichbarer Konstellation auf 6.000 € festzulegen. Das bloße Auftauchen auf Webseiten Dritter liefere im Hinblick auf eine Vertragsstrafe keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Unterlassungsschuldner seine Verantwortung aus der Unterlassungserklärung verletzt. Das gilt erst recht, wenn die Unterlassungserklärung auf eigenes Handeln ausdrücklich beschränkt ist. Es lohnt sich also, bei den Rechtsanwaltsgebühren sowie der Unterlassungserklärung genau hinzuschauen.

Wer ganz sicher gehen möchte, lässt die Finger von fremden Fotos.

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