Abtretung

Als Abtretung iSd § 398 BGB wird die Übertragung einer Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen bezeichnet. Der Austausch des Gläubigers ist nicht mit einer Änderung des Schuldners oder des Inhalts der Forderung verbunden. Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.