Fehlender Hinweis des Online-Händlers auf Streitschlichtungsplattform ist wettbewerbswidrig

Mit Urteil vom 31.03.2016 – 14 O 21/16 bestätigt das LG Bochum eine einstweilige Verfügung in Bezug auf Hinweispflichten auf die Streitschlichtungsplattform. Wenn auf einer E-Commerce Webseite kein Hinweis auf die OS- Plattform vorhanden ist, führt dies zu Wettbewerbswidrigkeit und kann abgemahnt werden. Dies soll selbst dann gelten, wenn diese noch nicht online ist (was im zu entscheidenden Fall so war).

Sachverhalt

Beide Parteien boten über das Internet Uhren zum Verkauf an. Der Verfügungsbeklagte verwies an keiner Stelle seines E-Commerce-Auftritts auf die OS-Plattform und stellte auch keinen Link zu dieser Plattform zur Verfügung. Infolgedessen mahnte die Verfügungsklägerin ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung, auf die die Verfügungsbeklagte nicht reagierte. Das LG Bochum erließ auf Antrag der Verfügungsklägerin zunächst eine einstweilige Verfügung, wonach die Werbung im Internet ohne entsprechenden Hinweis zu unterlassen sei.

Pflichten aus ODR-Verordnung

Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 524/2013 am 09.01.2016 (sog. ODR-Verordnung, welche verbraucherrechtliche Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt), besteht für Onlinehändler die Pflicht, Informationen über die europäische Streitbeilegungsstelle zur Verfügung zu stellen und einen leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Nach der Richtlinie soll dieser Hinweis auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - soweit vorhanden - aufgenommen werden.

Beeinträchtigung des Verbrauchers

Diese Informationserteilungspflicht bestand nach Ansicht des LG Bochum sogar schon vor dem tatsächlichen Start der OS-Plattform.


Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle wird nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalten, sondern erst zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht.“ (LG Bochum Urteil vom 31.03.2016 – 14 O 21/16)


Ebenso wenig stelle die mangelnde Verfügbarkeit der Plattform im deutschen Rechtsraum einen Einwand dar.


Denn selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet, so steht damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht.“ (LG Bochum Urteil vom 31.03.2016 – 14 O 21/16)


Das LG Bochum sah darin einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3 a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) und letztlich einen Unterlassungsanspruch als gegeben an.

Fazit

Mit der Hinweispflicht auf die Streitbeilegungsstelle der EU wird der Kreis der ohnehin schon kaum mehr überschaubaren Informationspflichten im E-Commerce erweitert. Das LG Bochum ließ keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Richtlinienvorschrift auch um eine Markverhaltensregel handelt, was im Falle des Verstoßes zur Abmahnung führen kann. Sämtliche Online-Händler sind mithin gehalten, entsprechende Hinweise aufzunehmen und auf die OS-Plattform zu verlinken (EU-Streitbeilegungsstelle).

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