EuGH zu den Grenzen des Auskunftsrechts bei missbräuchlicher Ausübung (DSGVO-Hopping)

Sachverhalt

Der beklagte Wiener TC meldete sich auf der Website eines familiengeführten Optikerunternehms (Klägerin) für dessen Newsletter an. Dafür gab er mit seiner E-Mail-Adresse (vorname@nachname.at) seine personenbezogenen Daten in die entsprechende Maske ein. Keine 14 Tage später forderte er gem. Art. 15 DSGVO Auskunft über seine personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung. Dieses Auskunftsersuchen wurde von der Klägerin mit der Begründung, dass es sich dabei um eine rechtsmissbräuchliche Masche handle, fristgerecht abgelehnt. Anschließend forderte der Beklagte Schadensersatz in Höhe von 1.000 €, da ihm die Auskunft verweigert wurde. Die Masche des TC war zwischenzeitlich wegen einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen im Internet bekannt. Der Verdacht, dass die Newsletteranmeldung und nachfolgende Auskunftsbegehren ausschließlich profitorientierten Interessen galt, lag danach auf der Hand. Denn nach nach erteilter Auskunft, im vorliegenden Fall wegen verweigerter Auskunft forderte der Kläger Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Die durch uns vertretene Klägerin reichte beim Amtsgericht Arnsberg negative Feststellungsklage ein, um zu klären, dass das Verhalten den Beklagten rechtsmissbräuchlich sei und solche Auskunftsanfragen auch dann exzessiv, mithin unzulässig seien, wenn sie erstmalig erfolgten.

Das Amtsgericht Arnsberg legte im Wege eines Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH im Kern die Frage vor, unter welchen Voraussetzen ein solcher Auskunftsanspruch verweigert werden könne und wann diese Verweigerung zum Schadensersatz führe.

Urteil des EuGH: auch erstmalige Auskunftsbegehren können exzessiv und damit rechtsmissbräuchlich sein

Der EuGH stellte fest, dass erstmalige Auskunftsanträge bereits als exzessiv angesehen werden können, wenn der Verantwortliche der betroffenen Person eine missbräuchliche Absicht nachweisen könne. Diese seien bspw. durch das künstliche Schaffen der „Voraussetzungen für die Erlangung eines sich aus der DSGVO ergebenden Vorteils“ gegeben.

Eine missbräuchliche Verhaltensweise sei nach der Gesamtheit der objektiven Umstände und durch die Absicht der betroffenen Person sich einen Vorteil zu verschaffen – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – zu ermitteln.

Für die Feststellung der Missbrauchsabsicht können öffentlich zugängliche Informationen zu berücksichtig werden. Ferner seien die konkreten Fallumstände wie die freiwillige Bereitstellung der Daten sowie die Zeit zwischen der Datenbereitstellung und dem Auskunftsantrag relevant.

Weiters Verfahren

Nun hat das Amtsgericht Arnsberg im fortzusetzenden Verfahren zu entscheiden, ob das Verhalten des Beklagten nach den Vorgaben des EuGH-Urteils rechtsmissbräuchlich war. Die Entscheidung des Instanzgerichts (Amtsgericht Arnsberg) dürfte noch in diesem Sommer zu erwarten sein.

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