Zur Notwendigkeit der Einwilligung in das Speichern von Cookies

Welcher Sachverhalt liegt dem Urteil zugrunde?

Die deutsche Planet49 GmbH holte im Rahmen eines Online-Gewinnspiels zu Werbezwecken die Einwilligung des Internetnutzers in das Speichern von Cookies ein. Dazu verwendete sie ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen.

Der Bundesverband der Verbraucherverbände sah in dieser Einwilligungspraxis ein Verstoß gegen Datenschutzrecht und wandte sich an die deutschen Gerichte

Da die Rechtmäßigkeit der Speicherung Cookies auf europäischer Ebene in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/48/EG) geregelt ist, hat der Bundesgerichtshof den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung dieses europäischen Rechts ersucht.

Was ist die rechtliche Ausgangslage?

Die europäische Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG) stellt klar, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung gegeben hat, es sei denn, die Speicherung ist für die Erbringung des Dienstes unbedingt erforderlich.

Da europäische Richtlinien nicht wie europäischen Verordnungen unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.

In Deutschland ist die Richtlinie – zumindest nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers – in § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) umgesetzt worden. Dieser sieht im Gegensatz zu einer Einwilligung (Opt-In) jedoch eine Widerspruchsmöglichkeit (Opt-out) vor.

Nach Ansicht der Konferenz der unabhängigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) geht die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) seit deren Geltung am 25.05.2018 den Regelungen im TMG vor, weil die Richtlinie ihrer Ansicht nach im deutschen Recht nicht korrekt umgesetzt wurde und dementsprechend die DS-GVO Anwendungsvorrang genießt.

Was hat der EuGH entschieden?

Da die Notwendigkeit einer Einwilligung nach europäischem Recht – wie die Ausführungen oben zeigen – nicht zu bezweifeln sein dürfte, scheint die Cookie-Problematik ein rein deutsches Problem zu sein. Dementsprechend hat der EuGH in seinem Urteil in erster Linie über das „Wie“ der Einwilligung und weniger über das „Ob“ entschieden.

Jedenfalls ist nach Ansicht des EuGH eine Einwilligung nicht wirksam erteilt, wenn sie durch ein voreingestelltes Kästchen eingeholt wird, welches der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.

Was bedeutet das Urteil für Webseiten-Betreiber?

An der bestehenden Rechtsunsicherheit hat das EuGH Urteil nicht viel geändert zu haben. Gleichwohl dürfte das Risiko beim Setzen von Cookies für den Website-Betreiber nicht unerheblich gestiegen sein. Insbesondere die deutschen Aufsichtsbehörden fühlen sich durch das EuGH-Urteil in ihrer Ansicht bestätigt.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat nach dem Urteil eine Änderung des TMG zur Anpassung an die europäische Richtlinie angekündigt. Diese wird hoffentlich Rechtsklarheit bringen. Spätestens die ePrivacyVO wird die Situation klären. Dass Webseiten-Betreiber zukünftig an der Cookie-Einwilligung beim Einsatz von Cookies (Ausnahme: technisch erforderliche Cookies) vorbeikommen, ist nach derzeitigem Stand jedoch unwahrscheinlich.

Unabhängig davon, ob sich Webseiten-Betreiber für oder gegen die Einwilligungslösung entscheiden, sollten sie Nutzer umfassend über die Datenverarbeitungen informieren (Angaben zur Funktionsdauer, Zugriffsmöglichkeiten Dritter etc.).

Sie interessiert das Thema und wünschen nähere Informationen?

Sie hätten gern ein persönliches Beratungsgespräch zu diesem Thema?
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
E-Mail: Rechtsanwalt Tröber