LG Bonn: Spam-Ordner muss täglich auf versehentlich gefilterte E-Mails überprüft werden

Zu entscheiden hatte das Landgericht über einen Schadensersatzanspruch in Höhe von etwa 90.000 €, den eine Mandantin gegenüber ihrem Rechtsanwalt geltend machte, weil dieser einen für die Mandantin günstigen Vergleichsvorschlag nicht (fristgerecht) an die Mandantin weitergeleitet hatte. Dieser war dem Anwalt zuvor per E-Mail an seine im Briefkopf angegebene E-Mail-Adresse übermittelt worden. In dem Prozess berief sich der Anwalt darauf, dass die E-Mail der Gegenseite vom Spamfilter abgefangen und in den Spam-Ordner seines Postfachs sortiert worden sei, weswegen er diese nicht habe zur Kenntnis nehmen können.

Das Landgericht hatte sich im Kern mit der Frage des Zugangs von Willenserklärungen unter Abwesenden zu beschäftigen. Hintergrund ist § 130 BGB, der für die Wirksamkeit der Willenserklärung ihren Zugang voraussetzt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem Zugang auszugehen, wenn diese so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich (BGHZ 67, 271) und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (BGH, NJW 2004, 1320). Auf die erste Voraussetzung, das Gelangen in den (Macht-) Bereich des Empfängers ging das Gericht in seiner Begründung vertretbar nicht näher ein. In den Machtbereich des Empfängers gelangt eine E-Mail dann, wenn sie in seinem E-Mail-Postfach für ihn abrufbar ist. Zu diesem gehört auch der Spam- bzw. Junk-E-Mail-Ordner, da unerwünschte Spam-E-Mails vom Filterprogramm grundsätzlich, so auch im vorliegenden Fall, nicht schlicht gelöscht, sondern in einen gesonderten Ordner verschoben werden, auf die der Empfänger nach wie vor Zugriff hat. Problematisch ist hingegen die zweite Voraussetzung, ob und ggf. bis wann nach der Verkehrsanschauung eine Kenntnisnahme durch den Empfänger zu erwarten ist. Ohne tiefgehende Begründung hat das Landgericht für Emails, die an eine geschäftlich als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse gesandt werden, eine tägliche Prüfpflicht des Spam-Ordners bejaht:

„Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen Email-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der Email-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Emails zurück zu holen“ (LG Bonn, a.a.O.).

Im Ergebnis ist nach Ansicht des LG Bonn ein Zugang der E-Mail am Ende eines Geschäftstages zu erwarten. Wegen der Prüfpflicht gilt dieses unabhängig davon, ob die E-Mail in einem Spam-Ordner landen kann oder nicht.

Anmerkung:

Die Entscheidung ist im Netz vielfach kritisiert worden, zum Teil mit der Begründung, dass man Spam-Filter dann auch gleich ausschalten könne. Für den vorliegenden Fall dürfte die Entscheidung jedoch im Ergebnis gut vertretbar sein. Schon wegen des vielfach fristgebundenen Geschäfts eines Rechtsanwalts dürfte es der Verkehrsanschauung entsprechen, dass dieser im Laufe eines Tages seinen Spam- bzw. Junk-Mail-Ordner auf versehentlich aussortierte E-Mails überprüft. Das gebietet die anwaltliche Sorge um die Interessen seiner Mandantschaft.

Eine weitere Frage ist, ob die versehentlich im Spam-Ordner gelandete E-Mail unmittelbar nach Eingang im Spam-Ordner, frühestens vormittags, nachmittags oder etwa erst zum Geschäftsschluss im Rechtssinne zugegangen ist. Für den Fall des Telefaxes hat der BGH auf den Zeitpunkt des Ausdrucks durch das Empfängergerät abgestellt. Ab diesem Zeitpunkt bestünde die objektive Möglichkeit zur Kenntniserlangung im abstrakten Sinne. Auf die individuelle Kenntniserlangung komme es nicht an (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – XII ZR 214/00 –, juris). Überträgt man diese Grundsätze auf die E-Mail im Spam-Ordner, so wäre die E-Mail bereits mit Eingang zugegangen. In der Konsequenz bedeutete dies, dass eine ständige Kontrolle des Spamordners auf versehentlich ausgesonderte E-Mails erforderlich wäre, was bei täglich mehreren hundert Spam-E-Mails faktisch nahezu unmöglich. Eine ordnungsgemäße Berufsausübung wäre kaum mehr zu gewährleisten, verlangte man von jedem Unternehmer, ein elektronisches Postfach während der Geschäftszeiten ständig zu überwachen und eingegangene Nachrichten sofort zur Kenntnis zu nehmen. Ein Unternehmer muss nicht jederzeit “abrufbar” sein muss (vgl. AG Meldorf, Urteil vom 29. März 2011 – 81 C 1601/10 –, juris). Der Absender einer E-Mail kann ohne besonderen Anlass nicht erwarten, dass das elektronische Postfach bei jedem Eingang einer E-Mail vom Empfänger sofort überprüft wird. Das gilt erst Recht für in den Spam-Ordner eingegangene E-Mails. So lange sich aus branchentypischen Besonderheiten nichts anderes ergibt, muss nach der Verkehrsanschauung nicht mit einer Kenntnisnahme noch vor Erledigung aller anderen Geschäfte üblicherweise gerechnet werden (so auch AG Meldorf, a.a.O.).

Fazit:

Eine tägliche Überprüfung des E-Mail-Postfachs einschließlich des Spam-Ordners dürfte entsprechend der Entscheidung des LG Bonn branchenübergreifend erwartet werden können. Vorbehaltlich branchentypischer Besonderheiten oder konkreter Anlässe im Einzelfall dürfte jedoch eine Pflicht zur laufenden Prüfung der Mailbox die Anforderungen an die Überwachung des E-Mail-Verkehrs nach der Verkehrsanschauung übersteigen.

Sie interessiert das Thema und wünschen nähere Informationen?

Sie hätten gern ein persönliches Beratungsgespräch zu diesem Thema?
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
E-Mail: Rechtsanwalt Tröber