Urteil vom BGH: Online-Händler haften nicht für Kundenbewertungen auf Amazon

Sachverhalt

Wenn Kunden auf der Online-Handelsplattform Amazon Bewertungen für ein Produkt abgeben, treffe den Anbieter grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung, so der BGH im Urteil vom 20.02.2020. Im vorliegenden Fall vertrieb die Beklagte Muskel-Tapes. Die Beklagte hatte ihr Produkt damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, jedoch mit der Anmerkung, dass dies nicht medizinisch gesichert nachweisbar sei.

Unter dem Angebot fanden sich jedoch Kundenrezensionen mit folgendem Inhalt: „schmerzlinderndes Tape!“, „schnell lässt der Schmerz nach“ und „die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“.

Der Verband Sozialer Wettbewerb verklagte daraufhin den Händler. Er hätte sich die irreführenden Kundenbewertungen zu eigen gemacht und auf die Löschung der Rezessionen hinwirken müssen. Andernfalls dürfe er die Muskel-Tapes bei Amazon nicht anbieten.

Entscheidung

Dieser Argumentation des Verbands Sozialer Wettbewerb erteilte der BGH eine Absage. Die Kundenbewertungen würden irreführende Äußerungen Dritter i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr.11 UWG darstellen, jedoch habe die Beklagte damit nicht geworben. Die Bewertungen seien vielmehr als solche gekennzeichnet und für Kunden auf Amazon deutlich vom Angebot der Beklagten abgegrenzt, so dass diese der Beklagten nicht zuzurechnen seien.

Kundenbewertungssysteme seien von der Gesellschaft erwünscht und zusätzlich durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt.

Eine Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit sei nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung durch das Produkt vorliegen würden.

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