Behinderungsverbot

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre überlegene Marktmacht nicht dazu ausnutzen, kleinere oder mittlere Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Sanktionen einer Behinderung sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthalten.