Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA)

Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA)

Eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) ist ein Instrument des Datenschutzrechts, das dazu dient, die Auswirkungen einer geplanten Datenverarbeitung auf den Schutz personenbezogener Daten zu bewerten. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union sieht die DSFA in Art. 35 DSGVO vor, wenn eine geplante Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt.

Die DSFA ist besonders wichtig in Situationen, in denen neue Technologien oder Verarbeitungsmethoden verwendet werden, die das Datenschutzrisiko erhöhen könnten. Sie hilft dabei, Datenschutzprobleme zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen.

Eine DSFA soll sicherstellen, dass datenschutzrelevante Aspekte bereits in der Planungsphase von Datenverarbeitungsprojekten berücksichtigt werden. Sie ist ein wichtiger Schutzmechanismus, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten angemessen und gesetzeskonform behandelt werden und die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gewahrt bleiben. Unternehmen und Organisationen sollten DSFAs sorgfältig durchführen, wenn sie Datenverarbeitungstätigkeiten planen, die ein hohes Datenschutzrisiko bergen könnten.

Typischerweise umfasst eine Datenschutzfolgenabschätzung die folgenden Schritte:

  1. Identifizierung der Datenverarbeitung: Zuerst wird festgelegt, welche Datenverarbeitungstätigkeiten oder Projekte eine DSFA erfordern. Dies können umfangreiche Datenverarbeitungsaktivitäten wie Datenbanken, Systeme zur Profilerstellung oder neue Technologien sein.

  2. Bewertung des Datenschutzrisikos: In diesem Schritt werden die potenziellen Auswirkungen der Datenverarbeitung auf die Datenschutzrechte und -freiheiten der betroffenen Personen bewertet. Dies beinhaltet die Identifizierung möglicher Risiken und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens.

  3. Maßnahmen zur Risikominimierung: Basierend auf der Bewertung der Datenschutzrisiken werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um diese Risiken zu minimieren. Dies kann die Implementierung von Datenschutztechniken und -verfahren, die Pseudonymisierung, Verschlüsselung, Zugriffskontrollen oder andere Sicherheitsmaßnahmen umfassen.

  4. Konsultation der Datenschutzaufsichtsbehörde: In einigen Fällen verlangt die DSGVO, dass die Datenschutzaufsichtsbehörde konsultiert wird, bevor eine geplante Datenverarbeitung beginnt. Dies ist erforderlich, wenn das Risiko für die Datenschutzrechte und -freiheiten hoch ist und die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um dieses Risiko zu mindern.

  5. Dokumentation: Die Ergebnisse der DSFA sowie alle ergriffenen Maßnahmen und Beratungen müssen sorgfältig dokumentiert werden. Dies dient dazu, die Einhaltung der DSGVO nachzuweisen.